Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

4.2 Umsetzungsfragen

Im Grenzschutzbereich ist eine Anpassung der Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG)36 geplant. Im Rückkehrbereich sind Anpassungen der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)37 insbesondere in Bezug auf den möglichen Einsatz von Schweizer Personal des Bundes oder der Kantone im Ausland und von ausländischem Personal in der Schweiz erforderlich.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

5.1 Ausländer und Integrationsgesetz

Art.7 Abs. 1bis

Neu soll im AIG eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach der Bund mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur zusammenarbeitet. Diese Zusammenarbeit umfasst u.a. auch die Erarbeitung von Planungsinstrumenten zuhanden der Agentur. Diese Planungsinstrumente dienen der operativen Planung, der Notfallplanung sowie der Planung der notwendigen Kapazitäten im Bereich Rückkehr (vgl. hierzu Ziff. 3.1).

Unter die in der vorliegenden Bestimmung erwähnten Planungsinstrumente sollen neu auch nationale, europäische und spezifische Lagebilder fallen. Spezifische Lagebilder können Teilaspekte der nationalen oder europäischen Lagebilder enthalten (Art. 24 ff.). Die Lagebilder enthalten Informationen zu Ereignissen und Vorfällen zu unerlaubten Grenzübertritten, grenzüberschreitender Kriminalität oder unerlaubter Sekundärmigration, mit dem Ziel, allfällige Trends frühzeitig erkennen zu können. Die Einzelheiten des Inhalts dieser Lagebilder und die Regelung für die Erstellung derselben sollen im Rahmen eines Durchführungsaktes erstellt werden (vgl. Art. 24 Abs. 3). Die EZV ist wie bisher unter Einbezug des SEM und denjenigen Kantonen mit Aussengrenzen für die Erstellung der nationalen und spezifischen Lagebilder sowie deren Übermittlung an die Agentur zuständig.

Die Verpflichtung zur Zusammenarbeitet beinhaltet des Weiteren auch die Pflicht zum Informationsaustausch im Rückkehrbereich (Art. 12; zur Bekanntgabe von Personendaten an die Agentur vgl. Art. 111a E-AIG sowie Ziff. 3.6). Die hierzu notwendigen technischen Normen werden durch die Agentur in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten erarbeitet (Art. 16). Die EZV nimmt heute die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur über alle Angelegenheiten wahr. Um die Abläufe in der Praxis zu vereinfachen, soll der Informationsaustausch im Rückkehrbereich, wie bereits heute, direkt zwischen dem SEM und

36 SR 631.062

37 SR 142.281