Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/86: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 und zu einer Änderung des Asylgesetzes (Schengen-Weiterentwicklung) · 58 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
Agentur und der EZV bilden; neu unter Berücksichtigung der in der EU-Verordnung in den Anhängen III – IV festgelegten Beitragsverpflichtungen.
Die EZV geht aufgrund der aktuellen Kenntnisse und den unten beschriebenen Überlegungen davon aus, dass sie in der Lage sein sollte, den grössten Teil des erforderlichen Grenzschutzpersonals zu Gunsten von Einsätzen an den Schengen-Aussengrenzen zur Verfügung zu stellen. Als Rechtsgrundlage dienen das ZG und die Verordnung über die Zusammenarbeit an den Aussengrenzen46. Sie wird mit den Kantonen Gespräche führen über deren Möglichkeiten, Grenzschutzexperten für Einsätze zur Verfügung zu stellen.
Aus operativen Überlegungen wird davon ausgegangen, dass die langfristigen Einsätze (Kat. 2) voraussichtlich umfassend entsandt werden, während demgegenüber die Einsatzkräfte für kurzfristige Einsätze (Kat. 3) je nach Lage eingesetzt werden. Bei einer ausserordentlichen Lage an den Aussengrenzen, sei es im Falle einer Migrationskrise wie beispielsweise im Jahre 2015/16 oder einer konkreten und ernsthaften Bedrohung für die Sicherheit des Schengen-Raums, werden gemäss der Einschätzung der EZV als erstes Einsatzkräfte für den Grenzschutz benötigt. Erst wenn sich die Lage stabilisiert hat, dürften in einem zweiten Schritt wieder Rückkehraufgaben der Agentur im Vordergrund stehen. Beim Durchspielen entsprechender Szenarien – unter der Voraussetzung, dass auch bei einem vollständigen Einsatz von Schweizer Einsatzkräften an den Schengen-Aussengrenzen das Sicherheitsniveau an den Schweizer Binnen- bzw. Landesgrenzen aufrechterhalten wird – kam die EZV zum Ergebnis, dass für diese Aufgaben zusätzlich operativ einsetzbares Personal benötigt wird. Als Basis dieser Berechnungen dienten die Erfahrungswerte aufgrund realer Ereignisse (Migrationskrise 2015/16 oder der Terroranschlag in Strassburg vom 11. Dezember 2018) sowie polizeitaktische Berechnungen.
Im Rahmen der Weiterentwicklung der EZV soll ihr Personal flexibler und nicht mehr in den «Silos» «Zoll» (d. h. Warenverkehr) und «Grenzwache» (d. h. Personenverkehr) ausgebildet werden.47 Die vorgesehene breite und stufenweise Ausbildung hat den Vorteil, dass die operativen Mitarbeitenden zukünftig flexibel einsatzfähig sein werden. Dies wiederum führt dazu, dass es bei einer normalen Lage keine «Leerstunden» der operativen Mitarbeitenden geben wird. Denn wenn die Migrations- oder Sicherheitslage ruhig ist, können sich die Mitarbeitenden der EZV beispielsweise vermehrt auf die Warenkontrolle oder die Kontrolle von Transportmitteln konzentrieren. Werden kurzfristig mehr Einsatzkräfte zum Schutz der Landesgrenzen benötigt, kann vorübergehend das auf Waren und Transportmittel spezialisierte Personal für die Durchführung von zollrechtlichen Personen- und Sicherheitskontrollen eingesetzt werden.
Die EZV deckt bereits jetzt viele Anforderungen an das Einsatzpersonal ab (bspw. im Bereich Grenzkontrolle, Dokumentenspezialisten oder Hundeführer), da diese
46Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen
Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG;
SR 631.062).
47 Siehe hierzu das Aussprachepapier des EFD vom 2. April 2019 zur Organisatorischen Weiterentwicklung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Geschäft 2019.0311).