Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/87: Genehmigung und Umsetzung des mit der Europäischen Union geschlossenen Abkommens über die Prümer Zusammenarbeit, des Eurodac-Protokolls und des mit den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Abkommens über die Zusammenarbeit zur der Prävention und Bekämpfung schwerer Straftaten · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Sondergespräche sowie zwei Verhandlungsrunden fanden von Mai 2016 bis November 2017 in Brüssel statt. Diese Verhandlungen fanden gemeinsam mit den Verhandlungen für das Fürstentum Liechtenstein statt. Am 24. Mai 2018 wurden die Verhandlungen mit der Paraphierung des Abkommens zur Beteiligung an «Prüm» abgeschlossen.

Das Ergebnis der Verhandlungen entspricht den vom Bundesrat im März 2015 gebilligten Leitlinien. Nun kann die Schweiz sich an sämtlichen Formen der Zusammenarbeit, die in der Prümer Zusammenarbeit vorgesehen sind, beteiligen. Das Abkommen, das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen wurde, gilt jedoch nur unter den Unterzeichnerparteien bzw. den Mitgliedstaaten der EU. Um also auch von dieser Zusammenarbeit mit den anderen assoziierten Prüm-Staaten zu profitieren (Norwegen, Island und Liechtenstein), muss auch mit diesen Parteien ein zusätzliches Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen werden.

Hinsichtlich des Datenschutzes erwähnt das Abkommen, dass der Austausch (Übermittlung und Empfang) zusätzlicher personenbezogener Daten erst erfolgen darf, nachdem im nationalen Recht die Datenschutzbestimmungen der Prümer Beschlüsse umgesetzt worden sind. Dieser Austausch erfolgt gemäss dem nationalen Recht des ersuchten Staates und nur wenn ein Treffer vorliegt, der von den entsprechenden Fachleuten überprüft wurde. Des Weiteren muss das nationale geltende Recht den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/6805 entsprechen (nachfolgend Richtlinie 680), die mit dem Schengen-Datenschutzgesetz (SDSG)6 in das schweizerische Recht übernommen und umgesetzt wurde.

Die Schweiz kann beim Gerichtshof der Europäischen Union schriftliche Stellungnahmen abgeben, wenn ein Vorabentscheidungsverfahren über Fragen zur Auslegung von Bestimmungen zur Prümer Zusammenarbeit läuft. So kann sie sich, im Hinblick auf die gängige einschlägige schweizerische Praxis, am Verfahren für die Auslegung des EU-Rechts beteiligen, um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu gewährleisten.

Für die Übernahme von Änderungen sieht das Abkommen eine Frist von höchstens zwei Jahren vor, für den Fall, dass Änderungen von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen und das Referendum ergriffen werden sollte. Zudem ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen es die EU als notwendig erachtet, die Bestimmungen, die in den Geltungsbereich des ausgehandelten Abkommens fallen, anzupassen, die EU die Schweiz so früh wie möglich unterrichtet und ihre Stellungnahme einholt. Die Schweizer Experten werden im Rahmen der Arbeiten, die innerhalb der Europäischen Kommission erfolgen, ebenfalls konsultiert.

5 Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

6 SR 235.3.