Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Diese Probleme lassen sich verringern, wenn dieselbe Behörde, die über die Änderung der Sanktion entscheiden soll, im selben Entscheid zunächst über die Aufhebung der Massnahme urteilt.

Es ist anzumerken, dass in Kantonen wie z.B. dem Kanton Wallis, in denen ein Vollzugsgericht sowohl für die vollzugsrechtlichen als auch die selbständigen nachträglichen Entscheide nach Artikel 363 ff. StPO zuständig ist, sich keine Probleme stellen, die sich aus der Zweiteilung der Zuständigkeiten ergeben können.

Gegen nachträgliche Entscheide ist vor Bundesgericht die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]28). Die kantonalen Vollzugsbehörden sind demgegenüber von der Beschwerde ausgeschlossen.29 Die Interessen der Vollzugsbehörde sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren.30 Es erscheint sinnvoll, die Vollzugsbehörde sowohl im kantonalen Verfahren wie im Verfahren vor Bundesgericht mit einer Rechtsmittellegitimation auszustatten, denn die Staatsanwaltschaft ist beim Vollzug von Sanktionen kaum je direkt beteiligt.

1.2.6 Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit

Die in Artikel 62d Absatz 2 StGB vorgesehene fachübergreifende Kommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit hat die Aufgabe, die Gefährlichkeit von Straftätern zu beurteilen und eine Stellungnahme zuhanden der Vollzugsbehörde abzugeben, wenn diese über Vollzugsöffnungen zu entscheiden hat.31

Verschiedene Bestimmungen regeln den Beizug der Kommission (Art. 62d Abs. 2, Art. 64b Abs. 2 Bst. c, Art. 75a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4bisStGB), wobei die Praxis bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme einerseits (Art. 62d StGB) und diejenige aus einer Verwahrung andererseits (Art. 64b StGB) unterschiedlich ist.32 Diese Situation ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht befriedigend. Die Fälle, in denen die Kommission beizuziehen ist, müssen klar definiert werden.

Die Zusammensetzung der Kommission ist in den Grundzügen in Artikel 62d Absatz 2 StGB geregelt. Die Bestimmung hält fest, dass die Kommissionsmitglieder aus den drei namentlich genannten Berufsfeldern (Strafverfolgung, Vollzug, Psychiatrie) stammen, verlangt aber keine anderen, spezifischen Qualifikationen. Unklar ist weiter, ob auch Sachverständige, die ein komplementäres Berufsprofil aufweisen, in der Kommission Einsitz nehmen dürfen. Die Kantone haben die Organisation, Funktionsweise und Zusammensetzung ihrer jeweiligen Kommission unterschiedlich geregelt.33 So gehören in mehreren Kantonen auch andere Fachpersonen der Kommission an.

28 SR 173.110

29 BGE 133 IV 121 E. 1.2 und BGE 145 IV 65 E. 1.2

30 BGE 145 IV 65 E. 1.2

31 Nach Art. 75a Abs. 2 StGB sind Vollzugsöffnungen Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.

32 Einzelheiten unter Ziffer 2.5; Bericht des BJ zur Motion 16.3002 (Fn. 2), Ziff. 6.2.

33 ZERMATTEN AIMÉE H./ FREYTAG THOMAS, Commission de dangerosité, in: Brägger Benjamin F./ Vuille Joëlle (Hrsg.), Lexique pénitentiaire suisse – De l’arrestation