Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts20 muss die Vollzugsbehörde die laufende Massnahme zuerst gemäss kantonalem Recht aufgehoben haben, bevor das Gericht in einem selbständigen nachträglichen Entscheid gemäss Artikel 363 ff. der Strafprozessordnung (StPO)21 eine andere Massnahme anordnen kann.

Diese zweigeteilte Zuständigkeit bei der Änderung einer Sanktion wird im Schrifttum kritisiert22 und bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Sie ist nicht nur ineffizient, sondern birgt letztlich auch die Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden.23

Fallbeispiel: E. war wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von 200 Franken verurteilt worden. Zusätzlich war eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet worden (Art. 59 Abs. 3 StGB). Vor Ablauf der Dauer von fünf Jahren im Massnahmenvollzug beantragte die Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme, da E. nach wie vor betreut werden müsse. Das Rückfallrisiko für Straftaten gegen die sexuelle Integrität wurde weiterhin als sehr hoch eingeschätzt. Im Beschwerdeverfahren gegen das erstinstanzliche Urteil, das dem Antrag auf Verlängerung stattgegeben hatte, führte das Gericht aus, E.’s Einstellung habe sich trotz mehrjähriger Therapie nicht wirklich geändert. Er scheine nicht bereit, zu einer Behandlung Hand zu bieten und sich mit seiner Pädophilie auseinanderzusetzen. Das Gericht entschied deshalb, dass die Massnahme nicht verlängert werden kann.24

Das geltende Recht hat in gewissen Konstellationen auch zur Folge, dass bei gefährlichen Straftätern nach Aufhebung der alten und vor Anordnung der neuen Massnahme der Freiheitsentzug nach den Bestimmungen zur Sicherheitshaft gemäss Artikel 229 ff. StPO angeordnet bzw. aufrechterhalten wird.25 Die Anordnung von Sicherheitshaft wirkt in solchen Konstellationen als Notbehelf und wirft Fragen hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage auf.26 Der EGMR hat entschieden, dass die analoge Anwendung im Nachverfahren konventionswidrig ist.27 Die zwischenzeitliche Verlegung in eine Strafanstalt scheint zudem nicht zweckmässig hinsichtlich einer nach wie vor bestehenden Behandlungsbedürftigkeit oder der Auswirkungen auf den Therapiewillen.

20 BGE 134 IV 246 E. 3.4; 141 IV 49 E. 2.4 f.

21 SR 312.0

22 HEER MARIANNE, in: Niggli Marcel A./ Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 62 N 9 f.,

18 ff.

23 Bericht des BJ zur Motion 16.3002 (Fn 2), Ziff. 6.

24 Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn BKBES.2016.15 vom 16. September 2016.

25 Analoge Anwendung in StPO-Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts, siehe Urteile des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 1 und 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.3.

26 Siehe BGE 139 IV 175 und 142 IV 105; dazu auch EGMR, T.B./Schweiz, Urteil vom 30. April 2019, Nr. 1760/15.

27 EGMR, I.L./Schweiz, Urteil vom 3. Dezember 2019, Nr.°72939/16 (§ 52 ff). Die gesetzliche Grundlage für die Sicherheitshaft soll mit der zurzeit im Parlament hängigen Revision der StPO geschaffen werden, dazu auch Ziff. 1.3.4.