Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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Die Bestimmung regelt zudem nur die Ausstandspflicht von Sachverständigen und Vertreterinnen und Vertretern der Psychiatrie. Tatsächlich kann aber auch ein Mitglied der Staatsanwaltschaft oder ein Mitglied der Vollzugsbehörde bereits mit der zu beurteilenden Person befasst gewesen sein, gerade in den Kantonen der lateinischen Schweiz, wo jeder Kanton eine eigene Kommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit eingerichtet hat.

1.2.7 Bewährungshilfe und Weisungen

Im geltenden Recht werden Bewährungshilfe und Weisungen nach Artikel 93 und 94 StGB34 bei bedingten oder teilbedingten Strafen (Art. 44 Abs. 2 StGB) für die Dauer der Probezeit nach bedingter Entlassung (Art. 62 Abs. 3, Art. 64a Abs. 1, Art. 87 Abs. 2) sowie im Rahmen des Vollzugs gewisser Massnahmen (Art. 63 Abs. 2, Art. 67 Abs. 6, Art. 67b Abs. 4, Art. 67c Abs. 7bis) angeordnet. Es ist möglich, bei verwahrten, bedingt entlassenen Tätern die Probezeit (und damit die Möglichkeit der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung von Weisungen) solange zu verlängern, als es notwendig erscheint (Art. 64a Abs. 2 StGB). Dasselbe gilt für Täter, die zwar eine Tat nach Artikel 64 Absatz 1 begangen haben, aber nicht verwahrt worden sind (Art. 87 Abs. 3 StGB).

Das geltende Recht sieht aber keine Möglichkeit vor, Bewährungshilfe und Weisungen auf unbestimmte Zeit hin zu verlängern, beispielsweise im Anschluss an eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, wenn der Täter keine schwere Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat.

Das bestehende Sanktionensystem ist sehr flexibel und hat sich beim Vollzug von Sanktionen wegen schwerer Straftaten als relativ geschlossen erwiesen. Beim Vollzug von Sanktionen wegen weniger schwerer Straftaten gibt es aber Optimierungsmöglichkeiten: Kann in einem Nachverfahren über den Vollzug einer Sanktion wegen solcher weniger schweren Straftaten entweder keine andere Sanktion verhängt oder die bestehende Massnahme nicht verlängert werden, oder ist keine Reststrafe mehr zu vollziehen oder kommt – bei bestehender Reststrafe – die bedingte Entlassung wegen der Gefährlichkeit des Täters nicht in Betracht, erfolgt die Freilassung ohne ausreichende Vorbereitung. Es gibt in solchen Fällen keine strafrechtliche Betreuung und keinen strafrechtlichen Rahmen, der geeignet wäre, Rückfälle zu verhindern und die Wiedereingliederung zu begünstigen. Denkbar ist sogar, dass ein als rückfallgefährdet eingestufter Täter während des Vollzugs nie in den Genuss von Vollzugsöffnungen gekommen ist, die Rückschlüsse darauf zuliessen, wie er sich in Freiheit verhalten würde.

Beispiele:

 A. ist wegen Erpressung, qualifiziertem Raub, Zechprellerei sowie Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

provisoire à la libération conditionnelle, Basel 2016, S. 84 ff.; Bericht des BJ zur Motion 16.3002 (Fn 2), Ziff. 5.3.3.

34 Bis zum Inkrafttreten des revidierten StGB AT im Jahr 2007 sah das StGB Kontroll- und Begleitmassnahmen unter dem Titel «Schutzaufsicht» vor, s. Art. 47 aStGB. Dazu HAFTER ERNST, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts – Allgemeiner Teil, Bern 1946, S. 290 f.