Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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und über die Integration35 zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Zudem wurde eine ambulante Massnahme angeordnet. Mit der Feststellung, dass sich der Vollzug der Freiheitsstrafe ihrem Ende zuneige, bei A. aber ein Rückfallrisiko bestehe, beantragte die Vollzugsbehörde die Anordnung der nachträglichen Verwahrung. Das Bundesgericht lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen von Artikel 65 Absatz 2 StGB nicht erfüllt waren.36

Weil bei A. die Bedingungen für eine bedingte Entlassung nie gegeben waren, muss er am Ende der Strafdauer ohne begleitende Massnahmen entlassen werden.

 Bei B. wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Artikel 59 StGB angeordnet, nachdem er sich wiederholt wegen sexuellen Handlungen mit Kindern37, Pornografie und sexueller Belästigung schuldig gemacht hatte. Die Vollzugsbehörde verweigerte in der Folge die bedingte Entlassung aus der Massnahme, hob diese auf und beantragte die Anordnung einer Verwahrung. Das Bundesgericht befand, die von B. verübten Straftaten erfüllten das Kriterium der «schweren Beeinträchtigung» im Sinn von Artikel 64 Absatz 1 StGB nicht, weshalb er nicht zu einer Verwahrung verurteilt werden könne.38

Sollte keine Reststrafe mehr zu vollziehen sein, muss B. nach Aufhebung der Massnahme entlassen werden, und zwar ohne Bedingungen und ohne Nachbetreuung, die seine Wiedereingliederung begleiten könnten.

 C. wurde wegen falscher Anschuldigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung, mehrfacher Brandstiftung mit geringem Schaden, versuchter Schreckung der Bevölkerung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB angeordnet. Während des Massnahmenvollzugs beging er eine weitere Brandstiftung, wegen der er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Die Vollzugsbehörde hob daraufhin die stationäre therapeutische Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Sie beantragte dem Gericht den Vollzug der Reststrafe und die Verwahrung. Das Bundesgericht entschied, dass C. – obwohl nach wie vor rückfallgefährdet und therapiebedürftig (aber gegenwärtig nicht therapierfähig) – nicht verwahrt werden könne, da keine genügend schwere Anlasstat vorliege.39

Das Bundesgericht hatte kürzlich einen Fall zu beurteilen, in dem die stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 StGB) wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben

35 SR 142.20

36 BGE 143 IV 445

37 Es ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB weder sexuelle Nötigungen (Art. 189 StGB) noch Vergewaltigungen (Art. 190 StGB) von Kindern abdeckt. Art. 187 StGB gelangt kumulativ zu den beiden Delikten zur Anwendung (echte Konkurrenz).

38 Urteil des Bundesgerichts 6B_746/2016 vom 8. Dezember 2017.

39 Urteil des Bundesgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.7.