Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten

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worden und die Freiheitsstrafe vollständig verbüsst worden ist, es aber opportun schien, den Täter weiterhin zu betreuen, statt ihn einfach zu entlassen. In seinem Urteil40 anerkennt das Bundesgericht die Möglichkeit, eine ambulante Massnahme und Bewährungshilfe und Weisungen anzuordnen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, das Massnahmenrecht flexibel zu handhaben, und erinnert an die mit den Begleitmassnahmen verfolgten Ziele der Rückfallprävention und der sozialen Integration – die gleichen Ziele, von denen auch die hier vorgeschlagene Neuregelung geleitet ist.41

1.2.8 Friedensbürgschaft

Mit der Friedensbürgschaft nach Artikel 66 StGB steht im geltenden Recht ein spezialpräventives Instrument zur Verfügung, um das Risiko von Straftaten zumindest in bestimmten Fällen besser kontrollieren zu können.42 Die Friedensbürgschaft setzt voraus, dass der Täter mit einem Verbrechen oder Vergehen droht,43 und die bedrohte Person die Abgabe des Versprechens verlangt,44 dass der Täter die Tat nicht ausführen werde. Zur Absicherung des Versprechens kann er verpflichtet werden, einen Geldbetrag zu hinterlegen (Abs. 1). Verweigert er das Versprechen oder leistet er die Sicherheit nicht, kann der Täter für längstens zwei Monate inhaftiert werden (Abs. 2). Begeht der Täter innerhalb von zwei Jahren trotzdem die Tat, verfällt die Sicherheitsleistung dem Staat (Abs. 3).

Die These, die Friedensbürgschaft sei nicht wirksam,45 scheint fragwürdig, denn sie wird in der Schweiz kaum angeordnet. Diese Massnahme ist jedenfalls in England ein klassisches Instrument im Kampf gegen die Kriminalität.46 Die Begründung, die Friedensbürgschaft sei zu wenig bekannt,47 ist bemerkenswert, denn immerhin enthält auch das Prozessrecht ein ähnliches Institut: Gemäss Artikel 238 StPO kann bei Fluchtgefahr als Ersatzmassnahme zur Untersuchungshaft eine Sicherheitsleistung angeordnet werden.48

Ob die Friedensbürgschaft in der heutigen Ausgestaltung (u.a. mit dem Antragserfordernis der bedrohten Person und der Sicherheitshaft von maximal zwei Monaten) zielführend ist, kann mangels Rückmeldungen aus der Praxis nicht

40 Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.5 und 2.3.8.

41 Dazu unten Ziff. 1.3.6.3.

42 Siehe KISSLING RENÉ, Warum fristet die Friedensbürgschaft ein Mauerblümchendasein?, plädoyer 6/2010, S. 13, mit Hinweisen zum bei der Friedensbürgschaft zentralen zeitlichen Aspekt (z.B. im Fall «Carl Hirschmann»).

43 Zur Verhinderung von Übertretungen scheint die Friedensbürgschaft unverhältnismässig, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2011 vom 11. Juli 2011, E. 2.4.5 f. (in BGE 137 IV 258 nicht publizierte Erwägungen).

44 Kein Antrag im Sinne von Art. 30 StGB.

45 TRECHSEL STEFAN/ BERTOSSA CARLO, StGB Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 66 N 1 (m.w.H.).

46 Nachweise bei KISSLING RENÉ in: Niggli Marcel A./ Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch und Jugendstrafgesetz, Band I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66 N 1 ff.

47 KISSLING (Fn. 46), Art. 66 N 4.

48 Die Friedensbürgschaft des StGB gelangt in Strafverfahren ggf. parallel dazu zur Anwendung. Eingehend HÄRRI MATTHIAS in: Niggli Marcel A./ Heer Marianne/ Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 238 N 2.