Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 86 Seiten
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- Eine Verwahrung für Jugendliche widerspreche dem Erziehungs- und
Schutzgedanken des Jugendstrafrechts.148
- Eine zuverlässige Zukunftsprognose sei sehr problematisch.149
- Eine Anhebung der Altersgrenze von 22 auf 25 Jahre reiche aus. Damit werde
den Bedürfnissen des Eingewiesenen als auch dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen, ohne dass das Jugendstrafrecht als Täterstrafrecht in unzulässiger Weise aufgeweicht werde.150
- Die gemäss Jugendstrafrecht für die Erziehung und Behandlung zur
Verfügung stehende Zeit sei im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht lang und genüge, um bei einem Jugendlichen eine Sozialverträglichkeit aufzubauen. Es wird allerdings die Schaffung von Institutionen als notwendig erachtet, die in der Lage sind, die Eingewiesenen an der Flucht zu hindern und mit Gewalt und Renitenz umzugehen.151
- Stelle der Jugendliche mit 25 immer noch eine Gefahr dar, habe man mit dem
fürsorgerischen Freiheitsentzug eine geeignete Massnahme.152 Als Alternative zu einer Verwahrung sei ein Ausweichen auf das Zivilrecht vorzuziehen. Dabei müsste allenfalls die «Gefährlichkeit» als Kriterium für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung geprüft werden.153
- Wenn eingewiesene Jugendliche nochmals eine Straftat begehen, die eine
Verwahrung rechtfertige, seien sie in aller Regel volljährig und für das neue Delikt dem Erwachsenenrecht unterstellt. Eine Verwahrung könne somit im Rahmen des neuen Verfahrens angeordnet werden.154
- Es sei richtig, dass das geltende Recht keine Verwahrung für Jugendliche
vorsehe. Es gebe allerdings Fälle, in denen die Entlassung des Jugendlichen im (damals) 22. Altersjahr verfrüht erscheine. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche eine fürsorgerische Unterbringung bei Drittgefährdung zulasse, selbst wenn keine Schutzbedürftigkeit bestehe, bedeute im Ergebnis allerdings nichts anderes als eine Verwahrung ohne Anlasstat.155
Eine Sicherheitsmassnahme im JStG könnte darin bestehen, dass die betroffene Person nicht aus der geschlossenen Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG entlassen wird, solange sie als gefährlich eingestuft wird. Auch diese jugendstrafrechtliche Sicherheitsmassnahme müsste jedoch einmal beendet werden
148 Aussage anlässlich der Gesprächsrunde mit Experten; vgl. oben, Ziff. 3.1.4. Vgl. auch HOLDEREGGER NICOLE, Die Schutzmassnahmen des Jugendstrafgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Praxis in den Kantonen Schaffhausen und Zürich, Zürich 2009, Rz. 859.
149 Aussage anlässlich der Gesprächsrunde mit Experten; vgl. oben, Ziff. 3.1.4. Vgl. u.a. auch BURKHARD CHRISTOPH, Verwahrung – eine Option im Jugendstrafrecht?, SZK 1/2010,
33 ff.
150 HOLDEREGGER (Fn. 148), Rz. 859.
151 BURKHARD (Fn. 149), 33 ff.
152 HOLDEREGGER (Fn. 148), Rz. 859.
153 STUDER MICHAEL, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, Zürich 2013, 271 ff.
154 BURKHARD (Fn. 149), 33 ff.
155 RIEDO CHRISTOF, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, 118 f.