Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/10: Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) · 46 Seiten
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zuständigen Bewährungs- und Vollzugsdiensten die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen bereitgestellt werden müssten.287
Die neue Bestimmung wird von 1 Teilnehmer kritisiert, weil sie, wie schon die geltende Bestimmung, nicht den Schutz des Jugendlichen, sondern den Schutz Dritter zum Ziel habe.288
9. Artikel 19c (Stationäre Massnahmen nach dem StGB)
Die Bestimmung wird von einzelnen Teilnehmern ausdrücklich abgelehnt, die bereits den Vorbehalt nach Artikel 15a VE-JStG ablehnten.289 Es sei wenig wahrscheinlich, dass eine Verlängerung über das 25. Altersjahr hinaus noch einen Nutzen bringt. Die Möglichkeit einer anschliessenden Verwahrung wird abgelehnt. Zu prüfen sei, ob nicht mit der Anordnung einer zivilrechtlichen Massnahme des Erwachsenenschutzes die notwendige Sicherheit angestrebt werden solle.290 In diesem Zusammenhang wird noch einmal festgehalten, dass die juristische Natur des Vorbehalts und dessen Umsetzung nicht klar sei und damit auch ihr rechtlicher Wert in Zweifel gezogen werden müsse.291
1 Teilnehmer äussert sich nur ablehnend zu den Artikeln 25a und 27a VE-JStG. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die grundlegende Kritik u.a. auch für Artikel 19c VE-JStG gilt.292 Ihr Haupteinwand ist, dass es aufgrund des derzeitigen Forschungsstandes nicht ersichtlich sei, wie die Prognose einer «qualifizierten Gefährlichkeit», das heisse die «hohe Wahrscheinlichkeit weiterer schwerwiegender Straftaten», die für eine Verwahrung nötig sei (und auch für eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB verlangt werden sollte), bei einem ehemals jugendlichen Straftäter zuverlässig erbracht werden könne.293 Zudem bestehe heute die Möglichkeit, jugendliche Straftäter bis zum 25. Altersjahr in einer geschlossenen jugendstrafrechtlichen Unterbringung zu therapieren und zu sichern. Sofern sich über Jahre kein Therapieerfolg eingestellt habe, erscheine es zweifelhaft, dass eine Therapie unter Artikel 59 StGB erfolgreich sei.294
9.1. Absatz 1
Einzelne Teilnehmer verlangen Präzisierungen und Anpassungen:
- Mit der vorgeschlagenen Regelung würden die Kompetenzen des Jugendanwaltes, beziehungsweise der Jugendrichter und des Jugendrichters weiter ausgebaut (bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Erwachsenengerichtes), wobei nur ein relativ geringes, konkretes Knowhow zum Thema der Anordnung einer vorbehaltenen Massnahme aufgebaut werden könnte. Es sei daher zu prüfen, ob die Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung des Verfahrens den durchaus erfahrenen Behörden des Massnahmenvollzuges für Erwachsene übertragen werden müsste.295
- Absatz 1 sollte im Sinne der Erklärungen im erläuternden Bericht präzisiert werden, so dass der Handlungsspielraum der Vollzugsbehörde klarer zum Ausdruck
kommt.296 Es sollte aus dieser Bestimmung im Sinne der Erklärungen im erläuternden Bericht auch hervorgehen, dass - wenn die Rückfallprognose nicht negativ ist - die
287 BE.
288 Uni-NE.
289 SH, ZH, Uni-GE, Uni-NE.
290 SH.
291 Uni-GE.
292 Uni-LU.
293 Uni-LU mit eingehender Begründung.
294 Uni-LU.
295 SVJ, KKLJV.
296 GE.