Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Diese beiden Formen von KKA werden für in- und ausländische Anlegerinnen und Anleger deshalb teilweise attraktiver. Einerseits profitieren von der Verrechnungssteuerfreiheit steuerehrliche Anlegerinnen und Anleger (Liquiditätsvorteil bzw. fehlendes Rückerstattungsverfahren). Andererseits resultiert daraus auch eine Untersicherung, da die Erträge und das Vermögen der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen.6 Diesbezüglich profitieren auch steuerunehrliche Anlegerinnen und Anleger.

Strukturierte Produkte* dienen wie KKA ebenfalls der gemeinschaftlichen Vermögensanlage, fallen aber nicht in den Anwendungsbereich des KAG.7 Die von der Emittentin erwirtschafteten Zinserträge unterliegen heute der Verrechnungssteuer. Sie nimmt bei der Gutschrift an die Anlegerinnen und Anleger (Ausgleichszahlung*) hingegen keinen Verrechnungssteuerabzug vor, obwohl der Ertrag und der Vermögensgegenstand ganz oder teilweise der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen.8

1.1.3.4 Ersatzzahlungen

Ersatzzahlungen* fallen an, wenn Wertpapiere (bspw. Beteiligungsrechte) ausgeliehen werden. Die Leihgeberin oder der Leihgeber überträgt dabei seine Anlage an eine Borgerin oder einen Borger, ohne aber den Anspruch auf den Ertrag daraus aufzugeben. Die Borgerin oder der Borger gibt diese Anlage üblicherweise wiederum weiter. Dies ist etwa der Fall, wenn die Borgerin oder der Borger den Titel veräussert hat, ohne dass sie oder er zuvor Eigentümerin oder Eigentümer war.

Fällt während der Leihdauer ein verrechnungssteuerbelasteter Ertrag an, fliesst dieser originäre Ertrag an die aktuelle Besitzerin oder den aktuellen Besitzer des Titels. Diese oder dieser hat den Ertrag zu versteuern und deshalb Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer. Die Borgerin oder der Borger hat der Leihgeberin oder den Leihgeber indes für den entgangenen Ertrag zu entschädigen. Diese Entschädigung wird als Ersatzzahlung bezeichnet. Technisch erfolgt dies so, dass die Bank der Leihgeberin oder des Leihgebers der Borgerin oder dem Borger die Ersatzzahlung in Rechnung stellt. Im geltenden Recht stellt die Bank 100 Prozent in Rechnung. Damit entfällt für die Leihgeberin oder den Leihgeber der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

6 Der Wert des KKA-Anteils unterliegt auch immer der Vermögenssteuer, was durch die Verrechnungssteuer ebenfalls abgesichert wird. Dies ist nachfolgend bei der Erwähnung der Einkommenssteuerpflicht miterfasst.

7 Sie unterscheiden sich darin, dass ein strukturiertes Produkt im Gegensatz zu KKA abschirmende Wirkung hat - das heisst die Erträge werden den Anlegerinnen und Anlegern erst mit der Ausschüttung und nicht direkt zugerechnet (sog. transparente Besteuerung der KKA). Weitere Unterschiede bestehen betr. Eigentum an den Basiswerten* (Aktien, Obligationen etc.), was nur bei KKA ausnahmslos vorhanden ist. Schliesslich haben Anlegerinnen und Anleger in ein strukturiertes Produkt kein Aussonderungsrecht im Falle des Konkurses der Emittentin.

8 Im Jahr 2017 besassen private Haushalte im Ausland begebene strukturierte Produkte im Wert von etwa 23.5 Mrd. Franken. Die strukturierten Produkte, die von Banken im Inland emittiert wurden, sind in den Bankbilanzen verbucht. Sie bilden allerdings keine eigene Kategorie, so dass eine Identifikation der inländischen strukturierten Produkte gegenwärtig nicht möglich ist. Es ist aber bekannt, dass wegen der Verrechnungssteuer nur wenig strukturierte Produkte in der Schweiz emittiert werden.