Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Schweiz haben. Auf Erträgen ausländischer Schuldner fällt keine Verrechnungssteuer an, obschon diese Erträge gleichermassen der schweizerischen Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen.

Wesentliche Merkmale dieses als Schuldnerprinzip* bezeichneten Systems sind die Einfachheit und Anonymität bei der Erhebung. Die Verrechnungssteuer wird unabhängig von der Person der Anlegerin oder des Anlegers erhoben. Sie trifft mithin institutionelle und ausländische Anlegerinnen und Anleger gleichermassen wie natürliche Personen im Inland. Eine Differenzierung nach Anlegerinnen oder Anlegerkreis erfolgt erst bei der Rückerstattung.

Die Verrechnungssteuer bezweckt für inländische natürliche Personen die Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuern (Sicherungszweck* der Verrechnungssteuer); diese sollen dazu veranlasst werden, der zuständigen kantonalen Steuerbehörde die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und Vermögen offenzulegen. Sie erhalten im Gegenzug die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurück.

Im Ausland ansässige Anlegerinnen und Anleger haben je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer. In den Fällen, in denen kein DBA mit der Schweiz und ihrem Ansässigkeitsstaat besteht oder nur eine teilweise Rückerstattung vorgesehen ist (sog. Residualsteuer*), dient die Verrechnungssteuer der Erzielung von Fiskaleinnahmen (Fiskalzweck* der Verrechnungssteuer).

Abbildung 1: Schematische Darstellung des Schuldnerprinzips

1.1.2 Die geltende Umsatzabgabe

Die Umsatzabgabe wird auf dem Handel mit bestimmten Wertpapieren erhoben, so auch auf dem Handel mit Obligationen. Die Abgabe fällt an, wenn mindestens eine der am Handel beteiligten Parteien ein Schweizer Effektenhändler ist. Pro beteiligten Effektenhändler wird eine halbe Abgabe fällig. Die gesamte Abgabe bei inländischen Obligationen beläuft sich auf 0.15 Prozent, bei ausländischen Titeln auf 0.3 Prozent des Verkaufserlöses.

1.1.3 Handlungsbedarf

1.1.3.1 Fremdkapitalmarkt

Das geltende System der Verrechnungssteuer hat Nachteile für den Fremdkapitalmarkt* (insbes. Emission von Obligationen) Schweiz. Daraus ergeben sich negative