Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

haben. Würde die Schweiz die Verrechnungssteuer auf Beteiligungserträgen aufgeben, würde der Effekt daraus in vielen Fällen verpuffen: Die ausländischen Anlegerinnen und Anleger würden zwar nicht mehr von der Schweizer Verrechnungssteuer belastet; im Gegenzug entfiele aber auch die Anrechnung derselben bei der ausländischen Steuer. Entsprechend bliebe die Steuerbelastung dieser ausländischen Anlegerinnen und Anleger unverändert, während die Schweiz Steuereinnahmen verlieren würde. Im Endeffekt würde die Schweiz in diesen Fällen die Steuereinnahmen ausländischer Staaten subventionieren, ohne dass ein relevanter Beitrag zur Stärkung der Standortattraktivität geleistet würde. Nimmt man hinzu, dass die Milliardenausfälle durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle kompensiert werden müssten, würde sich diese Massnahme volkswirtschaftlich klar negativ auf die Schweiz auswirken.

Die von der Expertengruppe (Ziff. 1.1.4) zur Prüfung empfohlene Massnahme sieht denn auch statt dessen eine Senkung des Verrechnungssteuersatzes auf Beteiligungserträgen von 35 auf 15 Prozent vor. Bei den 15 Prozent handelt es sich um die Residualsteuer, die die Schweiz bei Streubesitz (i.d.R. unter 25 Prozent des Kapitals an der ausschüttenden Gesellschaft) üblicherweise gemäss DBA definitiv einbehalten kann. Die Anlegerinnen und Anleger mit Streubesitz hätten damit von Anfang an eine Verrechnungssteuerbelastung von 15 Prozent, ohne das Rückerstattungsverfahren durchlaufen zu müssen. Anlegerinnen und Anleger, die Anspruch auf eine tiefere Verrechnungssteuerbelastung haben, weil sie entweder eine massgebliche Beteiligung besitzen (i.d.R. über 25 Prozent des Kapitals an der ausschüttenden Gesellschaft) oder ungeachtet der Höhe der Beteiligung eine weitergehende Rückerstattungsmöglichkeit besitzen (bspw. Vorsorgeeinrichtungen), müssten weiterhin das Rückerstattungsverfahren in Anspruch nehmen, würden aber von einem im Vergleich zu heute tieferen Erhebungssatz und damit einem geringeren Liquiditätsentzug profitieren.

Auch diese Satzsenkung von 35 auf 15 Prozent ist aus finanzpolitischen Gründen abzulehnen: Nach Schätzungen von KPMG14 und der ESTV resultieren daraus geschätzte Mindereinnahmen in Höhe von 1.6 Milliarden Franken jährlich (davon 90 Prozent beim Bund und 10 Prozent bei den Kantonen). Es werden zum einen Anlegerinnen und Anleger entlastet, die in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz kein DBA abgeschlossen hat und die deshalb heute keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben. Hinzu kommt ein gewichtigerer Teil an ausländischen Anlegerinnen und Anlegern, die zwar Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung haben, diesen Anspruch aber nicht geltend machen („Rückerstattungslücke“). Die Gründe für die mangelnde Rückerstattung können vielfältig sein: Nachlässigkeit, Unwissenheit, fehlende Mitwirkung der ausländischen Steuerbehörde, faktische Unmöglichkeit der Rückerstattung bei ausländischen KKA oder Steuerunehrlichkeit der Anlegerinnen und Anleger.

In der im Auftrag der ESTV verfassten Studie hat BAK Economics15 geschätzt, dass eine Aufhebung der Stempelabgaben (mit Ausnahme der Versicherungsabgabe) und ein umfassend reformiertes Verrechnungssteuersystem einschliesslich einer Satzsenkung auf inländischen Beteiligungserträgen von 35 Prozent auf 15 Prozent das BIP

14 Die Studie ist abrufbar unter: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerpolitik/fachinformationen/gutachten-und-berichte.html

15 Auch diese Studie ist unter vorgenanntem Link abrufbar.