Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Glossar
Abzug für Eigenfi- Mit dem Abzug auf Eigenfinanzierung können kalkulatorische nanzierung Zinsen auf einem Teil des Eigenkapitals vom steuerbaren Ge-
winn abgezogen werden. Das Gesetz sieht vor, dass nur Kantone mit einer effektiven Steuerbelastung auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden von mindestens 18.03 Prozent diesen Abzug einführen können. Dieses Erfordernis erfüllen derzeit nur die Kantone Zürich und Tessin. Zürich hat den Abzug per 1. Januar 2020 eingeführt. Das Instrument wurde mit der STAF eingeführt.
Affidavit-Verfahren Ausländische Anlegerinnen und Anleger, die Anteil an einer in-
ländischen KKA halten, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent aus ausländischer Quelle stammen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Abzug der Verrechnungssteuer bereits von Anfang an unterbleiben, womit das Rückerstattungsverfahren entfällt.
Dieses Verfahren geht darauf zurück, dass Erträge aus KKA für die Zwecke der Einkommenssteuer direkt den Anlegerinnen und Anlegern zugerechnet werden. Bei ausländischen Erträgen liegt das Besteuerungsrecht regelmässig im Ansässigkeitsstaat der Anlegerinnen und Anleger. Entsprechend ist der Verzicht auf die Erhebung der Verrechnungssteuer (oder die Rückerstattung) eine administrative Erleichterung für die Anlegerinnen und Anleger. Im Umfang von höchstens 20 Prozent sind inländische Anlagen denkbar, womit die Schweiz hier - insbesondere bei Beteiligungserträgen - auf einen Teil der Residualsteuer verzichtet. Im Sinne der Praktikabilität ist diese Lösung jedoch sachgerecht.
Anleihe siehe Obligation
Ausgleichszahlung Im vorliegenden Zusammenhang stellen Ausgleichszahlungen
Erträge aus strukturierten Produkten i.S. der vorgeschlagenen Neuerung (s. dort) dar.
Automatischer Infor- Am 15. Juli 2014 hat der Rat der Organisation für wirtschaftlimationsaustausch im che Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den neuen glointernationalen Ver- balen Standard für den internationalen automatischen Informahältnis über Finanz- tionsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) verabschiedet. konten (AIA) Bisher haben sich mehr als 100 Staaten, darunter alle wichti-
gen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt, auch die Schweiz. Der AIA-Standard sieht vor, dass gewisse Banken, kollektive Anlageinstrumente und Versicherungsgesellschaften Finanzinformationen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig