Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
interne Sonderver- Diese stellen eine Form der KKA dar; s. dort.
mögen
Kollektive Kapital- Der Begriff der KKA umfasst die KKA gemäss KAG sowie solanlagen, KKA che ausserhalb (Vermögen ähnlicher Art).
Das KAG regelt vier Formen von KKA. Darunter fallen Anlagefonds auf vertraglicher Basis, solche auf gesellschaftlicher Grundlage als juristische Personen (SICAV oder SICAF) oder als Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK). Ausschliesslicher Zweck dieser Anlageformen ist die kollektive Kapitalanlage. Ausgenommen von der Unterstellungspflicht sind bspw. Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen. Als inländische KKA gemäss KAG gelten die vorgenannten vom Regulator genehmigten KKA.
Zentrales Kriterium einer KKA (inkl. Vermögen ähnlicher Art) ist die gemeinschaftliche Vermögensanlage (Sondervermögen), bei der die Anlagebedürfnisse sämtlicher Anlegerinnen und Anleger gleichermassen berücksichtigt werden. Dabei steht ihnen regelmässig kein oder nur ein sehr eingeschränktes Mitspracherecht zu. Die Kapitalbeschaffung erfolgt auf Grund öffentlicher Werbung. Die KKA können offen oder geschlossen sein. Die Vermögensverwaltung erfolgt i.d.R. auf Rechnung der Anlegerinnen und Anleger und wird durch eine von den Anlegerinnen und Anlegern unabhängige Fondsleitung gemanagt (Fremdverwaltung). Bei allen Formen besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der von den Anlegerinnen und Anlegern geleisteten Einlagen, wobei die Anteile ohne Nennwert beurkundet werden. KKA sind oft von einem Regulator zum Vertrieb zugelassen und genehmigt. Bei der Emission der KKA werden zumeist die Anlagebedingungen und Informationen zur Emittentin offengelegt. Die Laufzeit einer KKA ist regelmässig befristet. Organisatorisch verfügt eine KKA regelmässig über einen Investmentmanager, eine Depotbank usw. Die genannten Merkmale müssen nicht vollumfänglich vorliegen, damit ein Vermögen ähnlicher Art als KKA qualifiziert. Massgebend ist eine wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.
Unter die Vermögen ähnlicher Art fallen insbesondere:
Interne Sondervermögen: Diese sind zumeist bankenintern anzutreffen und richten sich nicht an externe Anlegerinnen und Anleger. Sie dienen der risikominimierten Vermögensverwaltung. Auch wenn hier die gemeinschaftliche Anlage etwas in den Hintergrund tritt, ist mit dem Grundsatz der Risikoverteilung für