Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

4.2.2 Administrativer Aufwand

Die Reform führt zu einem hohen Implementierungsaufwand für die Zahlstellen. Informationen für eine Quantifizierung des administrativen Aufwands sind nicht vorhanden. Dieser Aufwand dürfte je nach Zahlstelle sehr unterschiedlich ausfallen und ist unter anderem von den folgenden Faktoren abhängig:

Grösse des Instituts: Je grösser das Institut, desto stärker kommt es zu einer

Fixkostendegression.

Internationalität des Instituts: Zahlstellen sind bereits in anderen Ländern Steu-

ersubjekt einer Quellensteuer (Ziff. 1.4). Die daraus gewonnenen Erfahrungen können für die schweizerische Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip kostenmindernd genutzt werden.

Kundenstamm / Inlandsorientierung des Instituts: Die Zahlstellen müssen künftig

zwischen in- und ausländischen Kundinnen und Kunden differenzieren. Je nach Ausrichtung der Zahlstellen (bspw. Fokus auf inländische Anlegerinnen und Anleger) ist der entsprechende Aufwand gering.

Schliesslich hängt das Ausmass des Implementierungsaufwands auch von der konkreten Vorlage ab, wie sie im Rahmen der Botschaft und vom Parlament verabschiedet werden wird. Der den Zahlstellen entstehende Initialaufwand wird mit dieser Reformvorlage teilweise durch den Bund abgegolten, indem sie während eines befristeten Zeitraums einen Teil der Verrechnungssteuer nach Zahlstellenprinzip einbehalten können (Ziff. 3 Art. 70e Abs. 2). Nach der Implementierung fallen Kosten für die Pflege und Wartung der Systeme an. Auch nehmen die Abwicklungsrisiken bei den Zahlstellen zu.

Beim Schuldner der steuerbaren Leistung kommt es zu einer administrativen Entlastung, da nunmehr die Zahlstelle die Verrechnungssteuer abzuführen hat. Ebenso erfährt die ESTV eine administrative Entlastung, da die Zahl der Rückerstattungsgesuche ausländischer Antragsteller und inländischer juristischer Personen zurückgehen dürfte. Da ein Grossteil der Anträge allerdings (auch) inländische Beteiligungserträge betrifft, dürfte diese Erleichterung gering ausfallen.

Für die Kantone, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen im Inland zuständig sind, ist dagegen mit einem erhöhten Prüfaufwand zu rechnen. Mit dem Zahlstellenprinzip ist nicht nur die Art des Ertrags, sondern neu auch der Ort der Zahlstelle massgebend, da ausländische Zahlstellen keine Verrechnungssteuer abführen. Ferner wird das Rückerstattungsvolumen aufgrund der Ausweitung des Sicherungszwecks zunehmen. Aus der erhöhten Komplexität des Rückerstattungsverfahrens und des steigenden Volumens ergeben sich fiskalische Risiken.