Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Abbau von Kapitalmarktverzerrungen: Aus Unternehmenssicht trägt die Ver-
rechnungssteuerreform zu einem Abbau von Verzerrungen bei, da bisherige steuerliche Hindernisse bei der Emission von inländischen Obligationen beseitigt werden. Die Aufhebung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen beseitigt zudem die steuerlichen Nachteile einer Kapitalmarktfinanzierung gegenüber der Kreditfinanzierung über eine Bank. Des Weiteren werden Verzerrungen, wie sie heute zwischen direkten und indirekten Anlagen bestehen, behoben. Aus Anlegerinnen- und Anlegersicht wird durch die Reform die Entscheidungsneutralität des Steuersystems gestärkt. .
Leichte Stärkung des Fondsstandorts: Heute sind bei inländischen KKA teil-
weise Erträge von der Verrechnungssteuer besichert, die es bei einer ausländischen KKA oder der Direktanlage nicht sind (Ausnahme: Affidavit). Bei einem korrekten Reporting der inländischen KKA werden künftig bei ausgenommenen Anlegerinnen und Anlegern ausschliesslich inländische Beteiligungserträge mit der Verrechnungssteuer belastet. Dies führt zu einer Stärkung des Fondsstandortes allgemein. Eine indirekte Stärkung ist zusätzlich zu erwarten, da neu auch Zinserträge aus ausländischen KKA von der Verrechnungssteuer besichert werden.
Indirekte / Induzierte Effekte: Die zuvor beschriebenen Reformfolgen stellen direkte Reformeffekte dar. Die damit verbundene Wertschöpfung und die geschaffenen Arbeitsplätze fallen primär in den Finanzabteilungen der Unternehmen und im Finanzsektor an. Mit der Reform gehen infolge der Nachfrageimpulse des Finanzsektors aber auch indirekte beziehungsweise induzierte Effekte in anderen Branchen einher, wie zum Beispiel für die hiesige Rechts- und Unternehmensberatung, mit deren Unterstützung die zuvor beschriebenen Tätigkeiten abgewickelt werden.
Neben diesen positiven dynamischen Effekten ist es möglich, dass es zu Anpassungsreaktionen der Anlegerinnen und Anleger kommt. Die Reform sieht eine Ausweitung des Sicherungszwecks vor. Inländische natürliche Personen können sich diesem Zugriff durch die Verlagerung der Zahlstelle ins Ausland entziehen. Ist dies der Fall, muss unterschieden werden, ob die Erträge über eine Zahlstelle in einem Land vereinnahmt werden, das ein AIA-Partnerstaat der Schweiz ist oder nicht. Im ersteren Fall entstehen Liquiditätseffekte, da durch die Meldung die korrekte Erfassung der Einkommens- und Vermögenssteuer sichergestellt werden kann. Allerdings ergeben sich in diesem Fall trotzdem gesamtwirtschaftliche Einbussen, da sich die Kundenbeziehung und die daraus resultierende Wertschöpfung im Ausland befinden. Werden die Erträge dagegen in einem Nicht-AIA-Staat vereinnahmt, kann eine korrekte Deklaration der Einkommens- und Vermögenssteuer nicht sichergestellt werden. Eine dritte Option bestünde aus Sicht natürlicher Personen im Inland darin, ihr Wertpapierportfolio umzustrukturieren und vornehmlich Erträge aus nicht mit Verrechnungssteuer besicherten Anlagen (ausländische Beteiligungserträge) zu vereinnahmen. In diesem Fall ist eine korrekte Deklaration der Einkünfte nicht sichergestellt, wenngleich die Kundenbeziehung weiterhin im Inland verbleibt.