Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Eigenkapitalmarkt Der Eigenkapitalmarkt ist Teil des Kapitalmarkts. Das Eigenka-
pital umfasst denjenigen Teil des Kapitals, der der positiven Differenz aus Vermögen und Schulden entspricht. Darunter fallen Aktien und Partizipationsscheine. Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerlich auch andere Finanzierungsformen als Eigenkapital qualifizieren. Vorliegend im Zentrum stehen allerdings Beteiligungsrechte.
Ersatzzahlung Die Ersatzzahlung ist eine Entschädigung für entgangenen Ge-
winn, die der Borger dem Leihgeber zu zahlen hat, wenn Anlagen (bspw. Beteiligungsrechte) ausgeliehen werden. Der Leihgeber überträgt dabei seine Anlage an einen Borger ohne aber den Anspruch auf den Ertrag daraus aufzugeben. Der Borger gibt diese Anlage üblicherweise wiederum weiter. Dies ist der Fall, wenn der Borger den Titel veräussert hat, ohne dass er zuvor Eigentümer war. Fällt während der Leihdauer ein verrechnungssteuerbelasteter Ertrag an, fliesst dieser originäre Ertrag an den letzten Besitzer. Dieser hat Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer.
Es sind unterschiedliche Arten von Ersatzzahlungen anzutreffen: Die Weiterleitung einer echten Ertragszahlung (beim sog. Long Borrowing), die Weiterleitung einer Ertragsersatzzahlung (wenn mehrere Leihgeschäfte vorliegen) und die vom Borger selbst finanzierte Zahlung (im Falle der Weiterveräusserung). Nur die vom Borger selbstfinanzierte Ersatzzahlung qualifiziert vorliegend als Ersatzzahlung. Die Weiterleitung einer echten Ertragszahlung (beim sog. Long Borrowing), die Weiterleitung einer Ertragsersatzzahlung (wenn mehrere Leihgeschäfte vorliegen) qualifizieren vorliegend nicht als Ersatzzahlung.
Finanzierungsaktivi- Finanzierungsaktivitäten umfassen vorliegend die Beschaffung täten von Kapital durch ein Unternehmen; dies umfasst den Fremd-
kapital- und den Eigenkapitalmarkt.
Fiskalzweck Im vorliegenden Zusammenhang steht beim Fiskalzweck die
Erzielung von Staatseinnahmen im Vordergrund. Im Verhältnis zu ausländischen Anlegerinnen und Anlegern dient die Verrechnungssteuer in erster Linie dem Zweck, Steuereinnahmen zu generieren (Residualsteuer). Im nationalen Verhältnis verfolgt die Verrechnungssteuer demgegenüber primär einen Sicherungszweck (s. dort).
Fonds S. kollektive Kapitalanlagen
Fremdkapitalmarkt Der Fremdkapitalmarkt ist Teil des Kapitalmarkts. Fremdkapi-
tal umfasst im vorliegenden Zusammenhang die Schulden eines Unternehmens. Vorwiegend relevant sind Obligationen und weitere Anlagen mit Zinserträgen (etwa Bankguthaben).