Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgeschüttet werden, besteht eine Steuerermässigung (sog. Beteiligungsabzug).

Um in den Genuss dieser Steuerermässigung zu kommen, muss die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft:

 zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sein,

 zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt sein, oder

 Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halten.

Die Gewinnsteuer vermindert sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den qualifizierenden Beteiligungsrechten zum gesamten steuerbaren Reingewinn.

Der Beteiligungsabzug folgt damit dem System der indirekten Freistellung von Beteiligungserträgen. Er dient der Milderung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung im Konzern, damit dieselben Gewinne nicht mehrfach erfasst werden.

Cash-Pooling Der Begriff Cash-Pooling bezeichnet einen konzerninternen Liquiditätsausgleich, der durch eine zentrale Konzerngesellschaft, in vielen Fällen die Konzernobergesellschaft, übernommen wird. Durch gezieltes Finanzmanagement wird den Konzerngesellschaften überschüssige Liquidität entzogen bzw. nötige Liquidität zur Verfügung gestellt. Es gibt unterschiedlichste Arten von Cash-Pooling. Bisweilen wird die Liquidität effektiv zentralisiert; denkbar ist aber auch, dass dies rein buchhalterisch erfolgt.

Ziel eines Cash-Poolings ist die Optimierung der Liquiditätssteuerung. Einerseits soll den Konzerneinheiten die notwendige Liquidität zur Verfügung gestellt werden, andererseits können so die anfallenden Kosten durch minimale Fremdmittelaufnahme optimiert werden. Das Cash-Pooling konzentriert sich auf die Innenfinanzierung eines Konzerns und ist Teil des Treasury eines Konzerns (s. dort).

CoCos CoCos (Contingent Convertibles) sind Pflichtwandelanleihen, die bei Eintritt eines bestimmten, in den Emissionsbedingungen vordefinierten Ereignisses (sog. Trigger) in Eigenkapital (meist Aktien) der betreffenden Bank umgewandelt werden. Vor der Umwandlung qualifizieren CoCos als Fremdkapital, das aufsichtsrechtlich an die Eigenmittel angerechnet werden darf.

Sie wurden zusammen mit der Einführung des TBTF-Regimes per 1. März 2012 in das Bankengesetz aufgenommen.

Depot Im vorliegenden Zusammenhang bezeichnet das Depot eine Verwahrmöglichkeit für Wertpapiere bei einem Finanzdienstleister (oft Bank) üblicherweise gegen Entgelt.