Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/15: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer · 75 Seiten
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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Mit dem OECD-Projekt BEPS soll weltweit gegen Gewinnverschiebungen und Gewinnverkürzungen vorgegangen werden. Die legale, aber als aggressiv qualifizierte Steuergestaltung von multinationalen Unternehmen soll eingedämmt werden.
Quellensteuer Im Steuerrecht bedeutet der Ausdruck "an der Quelle besteuern", dass die Steuer nicht vom Empfänger des steuerbaren Betrags, sondern von dessen Schuldner zu entrichten ist. Es handelt sich also um ein Verfahren, in welchem der Schuldner einer steuerbaren Leistung die geschuldete Steuer direkt von dieser Leistung in Abzug bringt und anschliessend den Steuerbehörden überweist.
In der Schweiz findet man die Erhebung "an der Quelle" bei der Verrechnungssteuer oder auch in bestimmten Fällen für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen.
Eine Quellensteuer kann nach dem Schuldner- oder dem Zahlstellenprinzip erhoben werden.
Residualsteuer Dabei handelt es sich um die Quellensteuer, die ein Land bei grenzüberschreitenden Kapitalanlagen aufgrund der anwendbaren DBA definitiv einbehalten darf. Je nach Anlageart und Partnerstaat unterscheidet sich die Residualsteuer. Bei Zinserträgen sehen viele DBA einen Nullsatz vor, womit die ausländische Anlegerin oder der ausländische Anleger die Verrechnungssteuer vollständig zurückfordern kann. Bei Beteiligungserträgen sehen DBA oft nur eine teilweise Rückerstattung vor, womit dem Quellenland eine Residualsteuer verbleibt.
Schuldnerprinzip Die geltende Verrechnungssteuer wird beim Schuldner der steuerbaren Leistung erhoben, also an der Quelle. Massgebend für die Steuererhebung ist demnach, dass dieser Schuldner seinen Sitz in der Schweiz hat, da die Verrechnungssteuer nur so greifen kann. Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das eine Obligation emittiert und darauf den Anlegerinnen und Anlegern Zinsen ausrichtet. Auf dieser Zinszahlung sind 35% Verrechnungssteuer an die ESTV abzuliefern. Die inländischen Anlegerinnen und Anleger haben sodann Anspruch auf Rückerstattung, ausländische nach Massgabe der DBA.
Da die Verrechnungssteuer an der Quelle erhoben wird, ist es nicht nötig, dass der Leistungsschuldner die Person der Anlegerin oder des Anlegers kennt (Anonymität der Erhebung der Verrechnungssteuer). In vielen Fällen, namentlich bei Inhaberpapieren, liegt diese Information dem Leistungsschuldner gar nicht vor.
Sicherungszweck Die Verrechnungssteuer wird für inländische Anlegerinnen und Anleger nicht unmittelbar zwecks Generierung von Staatseinnahmen erhoben, sondern um die Einkommens- und Vermögenssteuern zu sichern. Deklariert die steuerpflichtige Person