Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

in die Erneuerung der Verwertungstechnologie oder Innovationen können damit von den Recyclern auf einer sichereren Basis getätigt werden.

6.5 Auswirkungen auf Privathaushalte

Für Privathaushalte ergeben sich aus den vorgeschlagenen Vorschriften der neuen VREG keine Auswirkungen. Die Pflicht an die Inhaberin oder den Inhaber der Abfälle, die Altgeräte bei den entsprechenden Rücknahmestellen zurück zu geben, besteht bereits in Artikel 3 der geltenden VREG. Neu sollen nun explizit auch die Bestandteile von Geräten dieser Rückgabepflicht unterstellt werden, um auch deren umweltverträgliche Entsorgung sicherzustellen . In der Praxis werden auch die Bestandteile von den Rücknahmepflichtigen bereits heute zurückgenommen, weshalb diese Klarstellung nur eine Anpassung der Bestimmungen an die derzeitige Praxis ist. Den Privathaushalten steht wie bisher eine Vielzahl von Rückgabemöglichkeiten zur Verfügung: Bei einer Detailhändlerin oder Detailhändler, einer Händlerin oder einem Händler oder einer Herstellerin oder einem Hersteller. Ebenfalls können Altgeräte bei einer öffentlichen Sammelstelle oder bei einer privaten Sammelstelle eines Entsorgungsunternehmens zurückgegeben werden, wenn diese solche Dienstleistungen anbieten. Zulässig ist auch die Rückgabe an von Gemeinden organisierten Sammelanlässen.

Auch bei der Finanzierung der Entsorgung ergeben sich keine Auswirkungen auf die Privathaushalte. Die aktuellen freiwilligen Finanzierungssysteme erheben schon heute einen vorgezogenen Recycling-Beitrag beim Einkauf eines Gerätes. Mit der Einführung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr, davon geht das BAFU aus, werden die bisherigen Beträge hinsichtlich ihrer Höhe im Wesentlichen bestehen bleiben. Unabhängig davon ob die Finanzierung nun durch eine private Organisation oder durch ein freiwilliges System erfolgt, werden die Verwaltungskosten in ihrer Höhe vergleichbar sein.

6.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Im Sinne der Kreislaufwirtschaft ist der Zweck der VREG die Sicherstellung der umweltverträglichen Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten und ihren Bestandteilen. Im Zentrum steht die stoffliche Verwertung. Zusätzlich soll neu explizit auch die Wiederverwendung ermöglicht werden. Die Wiederverwendung von gebrauchten Geräten, einzelnen Bestandteilen oder die Verwertung von Rohstoffen führt in den meisten Fällen zu weniger negativen Umweltauswirkungen im Vergleich zur Herstellung und Nutzung von neuen Geräten. Zudem werden mit einer längeren Lebensdauer auch die Abfallströme verringert.

Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs der VREG auf Geräte aus Fahrzeugen und Bauten, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich und deren stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik sinnvoll ist, wird das Potenzial für die Rückgewinnung verwertbarer Bestandteile vergrössert. So können primäre Rohstoffe durch Sekundärrohstoffe aus der umweltverträglichen Geräteentsorgung ersetzt werden.

Die totalrevidierte VREG enthält zudem die Rechtsgrundlage für eine aus Umweltsicht optimierte Verwertung. Die Anforderungen an die Entsorgung enthalten neu die Rückgewinnung von seltenen Technologiemetallen wie Indium, Gallium, Germanium, Neodym und Tantal, wenn es dafür entsprechende Verfahren oder Anlagen gibt und dies ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist. Dies führt ebenfalls zum Ersatz von primären Rohstoffen, deren Gewinnung oft mit grossen Umweltbelastungen durchgeführt wird. Die Umweltbelastungen, die bei der Rückgewinnung anfallen, sind dabei oft signifikant tiefer.

6.7 Auswirkungen auf die Gesundheit

Die vorliegende Revision der VREG hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit. Geräte, die Schadstoffe enthalten, werden nach wie vor umweltverträglich und nach dem Stand der Technik in geeigneten Anlagen entsorgt. Durch die fortlaufende Verbesserung der Verwertung von

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