Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Beim BAFU soll die zuständige Abteilung mit den nachfolgend beschriebenen neuen Aufgaben betraut und mit mindestens einer Vollzeitstelle verstärkt werden. Die Finanzierung dieser Stelle erfolgt über die Einnahmen der VEG und/oder über die angemessenen Beiträge von befreiten Herstellerinnen und Hersteller gemäss VREG. Es handelt sich um folgende zusätzliche Aufgaben:
− Bearbeitung der Befreiungsgesuche (Art. 11)
− Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (Art. 14)
− Ausschreibung und Vergabe des Auftrags an eine private Organisation (Art. 19)
− Zusammenarbeit mit der privaten Organisation (insbesondere Art. 15, 18, 21 und 29)
− Aufsicht über die private Organisation (Art. 22)
− Zusammenarbeit mit dem Fachgremium (Art. 24, 25 und 26)
− Erstellung einer Vollzugshilfe (Art. 33)
− Erlassen einer departementalen Verordnung über die konkreten Geräte und Bestandteile (Art. 2 Abs. 4) und die Höhe der Gebühr (Art. 12 Abs. 3)
6.2 Auswirkungen auf die Kantone
Für die Kantone ergeben sich aus den neuen Vorschriften der VREG keine zusätzlichen Vollzugsaufgaben. Die Kantone sollen die VREG weiterhin vollziehen, soweit diese Verordnung den Vollzug nicht explizit dem Bund überträgt (Art. 32). Zur Unterstützung des Vollzugs können den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Auditierung der Entsorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden (Art. 31), z.B. zur Unterstützung von VeVA-Bewilligungsverfahren.
Neu sind die Kantone im Fachgremium nach Artikel 23 mit einem Vertreter vertreten. Diese kantonale Vertretung wechselt jährlich und unter angemessener Berücksichtigung der Sprachregionen.
6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden
Die neuen Vorschriften der VREG werden sicherstellen, dass die von oder im Auftrag der Gemeinden betriebenen öffentlichen Sammelstellen für die Sammeltätigkeit von EAG kostendeckend entschädigt werden. So soll gewährleistet werden, dass keine Quersubventionierung auf Kosten der für die Siedlungsabfallentsorgung vorgesehenen Grundgebühr entstehen.
Neu sind die Gemeinden im Fachgremium nach Artikel 23 mit einem Vertreter berücksichtigt.
6.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Mit den vorgeschlagenen neuen Vorschriften der VREG sind die Hauptauswirkungen auf die Wirtschaft bedingt durch den Wechsel von einem freiwilligen Finanzierungssystem zu einem obligatorischen Finanzierungssystem. Allerdings können sich Hersteller und Importeure von elektrischen und elektronischen Geräten im Rahmen einer Branchenlösung auf Gesuch hin, und unter Erfüllung bestimmter Kriterien, von der obligatorischen Finanzierungslösung befreien lassen. Vor dieser Ausgangslage sind zwei Szenarien für das zukünftige Finanzierungs- und Rücknahmesystem von EAG in der Schweiz denkbar:
44/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786