Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

6.4.1 Szenario A: Finanzierungssystem nur mit VEG

Im Szenario A wird der Systemwechsel insbesondere für die drei Betreiber des freiwilligen Finanzierungssystems - SWICO Recycling, SENS und SLRS - Konsequenzen mit sich führen. Mit dem neuen obligatorischen Finanzierungssystem werden die VEG-Gelder durch eine vom Bund bestimmte private Organisation privatwirtschaftlich verwaltet: Erhebung der Gebühr und Bezahlung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von EAG. Mit dem obligatorischen System wird künftig nur noch eine private Organisation betraut sein, womit die Verwaltungsaufwände geringer werden.

Heute wird die Entsorgungslogistik von den Betreibern des freiwilligen Finanzierungssystems, insbesondere SWICO Recycling und SENS e-Recycling, organisiert. Mit der obligatorischen Finanzierungslösung wird die Entsorgungslogistik weiterhin völlig privatwirtschaftlich wahrgenommen werden. Verantwortlich für die Organisation der Entsorgungslogistik sind die Rücknahmepflichtigen für EAG entweder direkt selber oder Dritte werden von ihnen damit beauftragt. Falls auf diesem Weg keine funktionstüchtige Entsorgungslogistik aufgebaut und betrieben werden kann, beauftragt die private Organisation Dritte, welche die Entsorgungslogistik vornehmen. Dabei sollen existierende und sinnvolle Errungenschaften der heutigen Entsorgungslogistik übernommen werden. Die Entsorgungslogistik wird damit weiterhin privatwirtschaftlich und marktwirtschaftlich sein. Denkbar wäre, dass einer der heutigen Organisatoren der Entsorgungslogistik oder mehrere gemeinsam diese Tätigkeit weiterhin wahrnehmen könnten, sofern diese von der Branche damit beauftragt würden.

Betroffen sind auch Händler und Importeure in der Schweiz, die sich bisher nicht an dem freiwilligen Finanzierungssystem beteiligen (Verkauf von E-Geräten ohne VRB) sowie gewerbliche Direkteinkäufer oder gewerbliche Interneteinkäufer von E-Geräten im Ausland ohne VRB (z.B. Import ganzer Kücheneinrichtungen durch Generalunternehmungen beim Hausbau). Sie verlieren einen – nicht gerechtfertigten – Wettbewerbsvorteil, da neu auch gewerbliche Direktimporte und gewerbliche Interneteinkäufe im Ausland vom Finanzierungssystem erfasst werden. Für diese Marktteilnehmer bedeutet der Systemwechsel einen Mehraufwand, da sie neu die Menge von Geräten, die sie im Verkehr bringen, melden müssen. Das obligatorische Finanzierungssystem sichert, dass für alle Hersteller und Importeure gleich lange Spiesse bezüglich der vorgezogenen Bezahlung der späteren Entsorgungskosten bestehen.

Gesamtwirtschaftlich, d.h. auf das BIP bezogen, sind aufgrund der Grösse der Branche keine Auswirkungen zu erwarten. Gesamt-volkswirtschaftlich wird es Verschiebungen im Markt geben, die aber nicht mit Mehrkosten oder Mehraufwänden verbunden sind.

6.4.2 Szenario B: Finanzierungssystem mit VEG und VRB

In diesem Szenario gelten für nicht befreite Herstellerinnen, Hersteller und Importeure sowie ihre heutigen Branchenorganisationen die unter dem Szenario A beschriebenen Auswirkungen.

Dadurch, dass sich Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure durch ihre Branchenorganisationen von der Gebührenpflicht befreien lassen und weiterhin in einem freiwilligen Finanzierungssystem organisieren können, besteht die Möglichkeit, dass der Systemwechsel für die drei Betreiber des freiwilligen Finanzierungssystems - SWICO Recycling, SENS eRecycling und SLRS - nur geringe Auswirkungen zur Folge hat. Bedingung ist, dass eine bestehende oder neue Branchenorganisation alle Befreiungskriterien erfüllt. Dazu gehören in erster Linie die Gewährleistung einer umweltverträglichen Entsorgung der Geräte und Bestandteile nach dem Stand der Technik und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten. Dies beinhaltet auch Kosten, die dem System entstehen, wenn einige Hersteller einer befreiten Branche keine vorgezogenen Recyclingbeiträge entrichten. Diese Kosten müssen wie bereits heute vollumfänglich von der befreiten Branchenorganisation getragen werden. Neu müssen Branchenorganisation kostendeckende Entschädigungsbeträge an die Entsorgungsunternehmen und öffentlichen Sammelstellen für die Entsorgung der Geräte und Bestandteile sicherstellen. Da

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