Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG
heute diese Entschädigungsbeiträge nicht immer kostendeckend sind, ist hier mit Mehrkosten für die Branchenorganisation zu rechnen.
Im Vergleich zum heutigen System werden einige Aufgaben neu verteilt. Neu wird die private Organisation für die gesamtschweizerische Datenerhebung der Verkaufszahlen sowie der gesammelten und entsorgten Mengen und Stoffflüsse verantwortlich sein und einen technischen Fachbericht erstellen. Die Auswertung der Stoffflüsse, die Weiterentwicklung des Stands der Technik und die Auditierungen werden von unabhängigen Dritten ausgeführt, die von der privaten Organisation beauftragt werden. An die Kosten, die durch diese Tätigkeiten entstehen, müssen die befreiten Branchenorganisation der privaten Organisation jährlich einen angemessenen Beitrag leisten. Da der Umfang der Aufgaben gleichbleibt, und diese bereits heute mehrheitlich durch Dritte ausgeführt werden, sind jedoch keine steigenden Kosten zu erwarten.
Im Szenario B laufen die Entsorgungslogistiken des obligatorischen Finanzierungssystems und der Branchenlösung(en) parallel. Es ist denkbar, dass einige öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen für mehrere Systeme arbeiten. Da bereits heute öffentliche Sammelstellen und Entsorgungsunternehmen ihre Meldungen zu Stoffflüssen und Rechnungen an verschieden Systeme machen bzw. stellen müssen und die private Organisation als «single point of contact» für Stoffflussmeldungen gilt, werden kein merklicher Mehraufwand und keine Mehrkosten erwartet.
Für Herstellerinnen, Hersteller und Importeure, welche derzeit bereits einem freiwilligen Finanzierungssystem angehören, und welche gemäss Artikel 11 mittels Gesuch über ihre Branchenorganisation befreit wurden, wird sich auch nach Inkrafttreten der neuen VREG nichts ändern.
Gesamtwirtschaftlich, d.h. auf das BIP bezogen, sind auch in diesem Szenario aufgrund der Grösse der Branche keine Auswirkungen zu erwarten. Gesamt-volkswirtschaftlich wird es andere kleinere Verschiebungen im Markt geben, die aber nicht mit Mehrkosten oder Mehraufwänden verbunden sind.
6.4.3 Finanzielle Entsorgungssicherheit
Mit dem obligatorischen Finanzierungssystem kann die finanzielle Entsorgungssicherheit besser sichergestellt werden als dies mit dem freiwilligen Finanzierungssystem möglich ist. So werden sich alle Hersteller und Importeure am Finanzierungssystem für die Deckung der Kosten der Entsorgung beteiligen müssen. Auch gewerbliche Direktimporte oder gewerbliche Internetkäufe aus dem Ausland werden nur noch mit einer Gebühr belastet auf den Schweizer Markt gelangen können. Die entsprechende heutige Finanzierungslücke im derzeitigen freiwilligen Finanzierungssystem wird nicht mehr bestehen.
Branchenlösungen müssen sicherstellen, dass sämtliche Entsorgungskosten mit kostendeckenden Entschädigungsbeiträgen gedeckt sind. Mit der Möglichkeit zur Befreiung einer bestimmten Branche von der Gebührenpflicht besteht jedoch weiterhin das Risiko, dass nicht alle Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure, die dieser Branche angehören, bei der Branchenlösung mitmachen. Geräte dieser Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeure können demnach weiterhin ohne VRB auf den Markt und schliesslich in das Entsorgungssystem einer Branchenlösung gelangen. Betroffene Branchenorganisationen sind für die Deckung und die Minimierung dieser Finanzierungslücken selbst verantwortlich.
6.4.4 Marktgleichheit
Das obligatorische Finanzierungssystem sichert, dass für alle Hersteller und Importeure gleich lange Spiesse bezüglich der vorgezogenen Bezahlung der späteren Entsorgungskosten bestehen.
6.4.5 Innovation und Investitionssicherheit
Das obligatorische Finanzierungssystem stellt sicher, dass keine Gefahr für Finanzierungslücken besteht, wie dies beim freiwilligen Finanzierungssystem der Fall sein kann. Investitionen
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