Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 48 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VREG

5 Änderung anderer Erlasse

Die geltende VREG vom 14. Januar 1998 wird als Ganzes aufgehoben und durch die totalrevidierte Fassung ersetzt.

Im Zusammenhang mit der Revision VREG sollen auch die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) und die ChemRRV (SR 814.81) angepasst werden. Bei den Anpassungen handelt es sich zum einen um die Aufsicht des BAFU über die privaten Organisationen, welche im Auftrag des BAFU die obligatorischen VEG auf Glasflaschen und Batterien erheben. Diese Aufsichtsrechte und internen Kontrollpflichten der privaten Organisationen sollen in allen Verordnungen, welche Artikel 32abis USG umsetzen, vereinheitlicht sein, unabhängig davon, ob es sich um die Entsorgung von EAG, Getränkeverpackungen oder Batterien handelt.

Zum anderen soll die VGV entsprechend der VREG und der ChemRRV bezüglich der Verwendung von obligatorischen VEG für den Aufwand des BAFU als Aufsichtsorgan über die private Organisation angeglichen werden.

5.1 Verordnung über Getränkeverpackungen

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g: Der Aufwand des BAFU für die Erfüllung der in dieser Verordnung definierten Aufgaben kann, wie in der ChemRRV vorgesehen (Anh. 2.15 Ziff. 6.5 Bst. d), durch die VEG entschädigt werden.

Artikel 15 Absatz 3 regelt die Einrichtung von angemessenen internen Kontrollen der Geschäftsführung. Neu ist, dass die externe Revisionsstelle vom BAFU genehmigt werden muss, um eine angemessene Qualität der Revision zu gewährleisten.

5.2 Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Anhang 2.15 Ziffer 6.7 Absatz 3 regelt die Einrichtung von angemessenen internen Kontrollen der Geschäftsführung. Neu ist, dass die externe Revisionsstelle vom BAFU genehmigt werden muss, um eine angemessene Qualität der Revision zu gewährleisten.

43/48 054.11-00049/00005/00002/S285-0786