Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/17: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 · 7 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2021 Erläuternder Bericht Vernehmlassung WaV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Artikel 13a Forstliche Bauten und Anlagen
Der Absatz 1 des Artikels 13a WaV soll mit dem Begriff «Rundholzlager» ergänzt werden. Für die Bewilligung eines Rundholzlagers müssen die bestehenden Voraussetzungen für forstliche Bauten und Anlagen erfüllt sein: Die Rundholzlager dienen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes, der Bedarf ist ausgewiesen, der Standort zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst. Im Weiteren dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung sprechen.
Analog zu Artikel 22 Absatz 3 RPG bleiben die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehalten. Dazu sind unter anderen etwa die Biotopschutzbestimmungen nach Artikel 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) oder die kantonalen Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften nach Artikel 20 Absatz 2 WaG zu zählen. Eine Nutzung, die einer weitergehenden als einer regionalen dienen würde, wäre jedoch nicht erlaubt, denn solche Anlagen könnten nicht mehr als forstliche Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b WaG gelten, vielmehr müsste man in solchen Fällen von einer dauernden Zweckentfremdung von Waldboden ausgehen. Der Wortlaut von Artikel 13a WaV lehnt sich eng an denjenigen von Artikel 22 RPG an und trägt damit zu einer guten Abstimmung zwischen Wald- und Raumplanungsrecht bei. Mit diesen Voraussetzungen wird die Grundlage für einen einheitlicheren Vollzug in den verschiedenen Kantonen geschaffen.
Entsprechend der Regelung nach Artikel 13a WaV dürfen solche Rundholzlager analog zur bestehenden Regelung der Energieholzlager eine Bodenbefestigung, d.h. z.B. einen Kies-, Beton oder Teerboden, aufweisen. Rundholzlager sind abzugrenzen von einfachen Holzpoltern, welche bei der Durchführung von Holzschlägen dezentral am Rande der Waldstrassen temporär auf dem natürlichen Waldboden aufgeschichtet werden. Diese Holzpolter sind auch zukünftig ohne Bewilligung für forstliche Bauten und Anlagen möglich.
Was die Zweckmässigkeit des Standorts von Bauten und Anlagen bzw. von Rundholzlagern betrifft, so sind gemäss Artikel 13a Absatz 2 WaV bei der Prüfung die Aspekte der regionalen Waldbewirtschaftung, des Anlagenbedarfs, möglichst effizienter Betriebsabläufe, der örtlichen Verhältnisse und der Bedürfnisse der mit diesem Holz versorgten holzverarbeitenden Betriebe mitzuberücksichtigen. Der Zugang zu diesen Rundholzlagern soll umweltverträglich sowie wirtschaftlich (Distanzen) und ganzjährig ohne Einschränkungen möglich sein. Nach Möglichkeit bieten sich für Rundholz Lagerplätze im Waldareal an, die einen nahegelegenen Zugang zum übergeordneten Strassennetz oder direkten Anschluss an eine Sägerei aufweisen und das Holz ohne weiteren Transport der Verarbeitung zugeführt werden kann. Um den unterschiedlichen Verhältnissen und den wirtschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden, eignen sich qualitative Kriterien zur Beurteilung der Zonenkonformität solcher Bauten besser als quantitative Merkmale wie beispielsweise eine einheitliche maximale Obergrenze für das Volumen solcher Lager. Der Bund kann den Kantonen in einer Vollzugshilfe Präzisierungen zu den Voraussetzungen empfehlen. Bei deren Umsetzung dürfen die Kantone regionale oder lokale Begebenheiten berücksichtigen
6/7 054.11-00050/00007/00001/S132-1081