Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 1b Erlegen von Wildtieren bei der Jagd

1Das Erlegen von Wildtieren bei der Jagd, bei behördlich angeordneten Abschüssen sowie im Rahmen der Selbsthilfe ist nur fachkundigen Personen nach Artikel 177 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 gestattet. Fachkundig ist eine Person, die eine kantonale Jagdprüfung oder eine Prüfung als Wildhüterin oder Wildhüter abgelegt hat.

2Wildtiere dürfen bei der Jagd sowie bei behördlich angeordneten Abschüssen nur mit Handfeuerwaffen und mit Munition, die nicht verboten sind, erlegt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Absatz 6 und Artikel 2a Absätze 2 und 3.

3Verboten sind folgende Handfeuerwaffen:

a. Waffen, deren Lauf kürzer als 45 cm ist;

b. Waffen, deren Schaft nicht fest mit dem System verbunden ist, die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft ausgerüstet sind oder deren Länge durch Zusammenklappen verringert werden kann;

c. Waffen, deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann;

d. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zweit Patronen;

e. Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12); oder

f. Serienfeuerwaffen.

4Verboten ist Munition mit folgenden Geschossen:

a. bei Paarhufern und Murmeltieren: Kugelgeschosse aus Blei oder mit einem Bleikern;

b. bei Wasservögeln: Bleischrot, Kupferschrot, Zinkschrot;

c. bei Feldhasen und Schneehasen: Bleischrot;

d. Kugelmunition, deren Mündungsgeschwindigkeit unter der Schallgeschwindigkeit liegt;

e. Kugelmunition mit Vollmantelgeschossen.

5Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone zusätzlich die Anforderungen an die Stärke und das Kaliber der Munition sowie die maximal erlaubten Schussdistanzen.

6 Für das Nottöten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, dürfen für einen Fangschuss zusätzlich Faustfeuerwaffen verwendet werden. Gefährdet ein Fangschuss Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte, so dürfen ausserdem verwendet werden:

a. bei grossen Wildtieren: Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches;

b. bei kleinen Wildtieren: harte Gegenstände zur Ausübung eines Schlages.

Die Bestimmungen in diesem neuen Artikel dienen der Verbesserung des Tierschutzes auf der Jagd. Dieser Artikel regelt die zum «Erlegen» oder «Nottöten» von freilebenden Wildtieren erlaubten Waffen unter Berücksichtigung der Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung, der nachfolgende Artikel die zur «Jagd» verbotenen Hilfsmittel. Absatz 1: Dieser Absatz bestimmt die Anforderungen an Personen, welche freilebende Wildtiere erlegen. Gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung ist das Töten von Wirbeltieren grundsätzlich nur fachkundigen Personen gestattet (Art. 177 TSchV). Dies gilt auch für das Erlegen freilebender Wildtiere im Rahmen der Jagd, bei behördlich angeordneten Abschüssen (Art. 7a oder Art. 12 Abs. 2 JSG) oder bei der Selbsthilfe (Art. 12 Abs. 3 JSG). Dabei gelten Wildhüter und Jäger als fachkundige Personen, sobald diese anlässlich einer kantonalen Wildhüter- oder Jagdprüfung ihre spezifischen Kenntnisse bewiesen haben. Zusätzlich zur Prüfung ist auch eine regelmässige Praxis erforderlich (Art. 177 Abs. 1bis TSchV). Die Kantone legen diesbezüglich fest, ab welchem Zeitpunkt ein fachkundiger Jäger oder Wildhüter seine erlangte Fachkundigkeit aufgrund fehlender Praxis (d.h. Jahre ohne aktive Ausübung der Jagd) wieder verliert. Absatz 2: Grundsätzlich regelt die Tierschutzgesetzgebung die Anforderungen, die zum Töten von Wirbeltieren gelten (s. 8. Kapitel TSchV). Im Grundsatz gilt dabei, dass der Tod nach vorgängiger Betäubung durch Blutentzug zu erfolgen hat (Art. 178 TSchV, i.V.m. Art. 179d TSchV). Für das Erlegen wildlebender Wildtiere im Rahmen der Jagd wurde dabei die Betäubungspflicht aufgehoben (Art. 178a Abs. 1 TSchV), nicht jedoch die Anforderung, wonach der

1 SR 455.1

8/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275