Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/22: Änderung der Jagdverordnung (JSV) · 69 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

dass schon vorgängig der Unterschutzstellung existierte. Diese Bestimmungen können von den Schutzbestimmungen zwar abweichen, sie dürfen das eigentliche Schutzziel des Gebietes jedoch nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht der Formulierung im Artikel 2. Absatz 2 Buchstabe c der VEJ.

Art. 3 Bst. b

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einvernehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt.

Geringfügig sind:

b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleichwertigen Gebietsteil erweitert wird;

In Buchstabe b wird der Begriff «gleich gross» durch «gleichwertig» ersetzt. Diese Bestimmung setzt den Artikel 11 Absatz 3 JSG um, in dem ebenfalls von einem «gleichwertigen» Ersatz gesprochen wird. Dabei enthält die Gleichwertigkeit grundsätzlich zwei Dimensionen, die Grösse eines Gebietsteils sowie dessen Qualität in Bezug auf die Arten- und Lebensraumvielfalt. Bei der Verkleinerung eines bestehenden Schutzgebietsperimeters sollen Bund und Kantone durchaus einen gewissen Handlungsspielraum erhalten, der nicht alleine durch die Fläche vorgegeben ist. So kann es in einem spezifischen Fall Sinn machen, eine Fläche die aus dem Perimeter des Wildtierschutzgebiets entlassen werden soll, durch eine etwas Kleinere zu ersetzen, die aber eine umso grössere Bedeutung als Lebensraum für gewisse Zielarten aufweist

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis, g und i, Absatz 3

1In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, ist verboten; vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:

1. wissenschaftliche Forschung,

2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume,

3. Inspektionen an Infrastrukturen,

4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie für Produktionen im öffentlichen Interesse.

g. Das Fahren mit Brettern zum Stand Up-Paddeln, mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten sowie der Betrieb von Modellbooten sind verboten, die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

i. Die Holzerei sowie die Pflege von Hecken und Feldgehölzen ist vom 1. März bis zum 31. August verboten; ausgenommen sind Massnahmen zur Bekämpfung von Waldschäden sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.

3 aufgehoben

Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Waser- und Zugvogelreservate regelt die Bestimmungen zum Artenschutz. Dieser wird wie folgt ergänzt:

Absatz 1: Bereits im bisherigen Buchstabe fbiswurde die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen (insbesondere Drohnen) in Wasser- und Zugvogelreservaten verboten. Neu soll dieses Verbot mit einer Möglichkeit für das Bewilligen von Ausnahmen durch die Kantone ergänzt werden. Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zum behördlichen Überwachen der Schutzgebiete oder zur Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen (z.B. Velorennen). Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Ausstellen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. In jedem Fall ist klar, dass es sich um Ausnahmen handelt, welche einzelfallweise begründet werden müssen. Die Gründe, die eine solche Ausnahmen möglich machen, sind dabei in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt. Buchstabe g wird ergänzend das Fahren mit Brettern zum Stand-Up Paddeln aufgenommen. Solche Geräte werden von den Vögeln anscheinend als besondere Gefahr wahrgenommen,

63/69 054.10-00772/00002/00018/R114-1275