Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 42 Seiten
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2. Kapitel Genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich
Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a nGUMG dürfen genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden, die über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in dem Fachbereich verfügen, dem die betreffende Untersuchung zugeordnet wird. Bei der Bestimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b nGUMG, wonach auch andere Ärztinnen und Ärzte mit einer besonderen Qualifikation im Bereich der Humangenetik genetische Untersuchungen veranlassen dürfen, handelt es sich um eine zukunftsorientierte Regelung. Eine entsprechende Qualifikation existiert heute noch nicht. Die folgenden Ausführungen betreffend Artikel 20 Absatz 1 nGUMG beschränken sich daher auf die Regelung nach dessen Buchstabe a.
Die Abklärung einer Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung kann im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 nGUMG oft mehreren medizinischen Fachgebieten zugeordnet werden. Beispielsweise kann die Abklärung eines Verdachts auf die Lungenkrankheit Zystische Fibrose sowohl in den Kompetenzbereich einer Fachärztin für medizinische Genetik als auch in denjenigen eines Facharztes für
Pneumologie fallen. Des Weiteren können pharmakogenetische Untersuchungen auch Fachgebieten ausserhalb der Pharmakologie und Toxikologie zugeordnet werden. Fachärztinnen und Fachärzten muss es grundsätzlich erlaubt sein, bei der Verschreibung eines Medikaments genetisch bedingte Einflüsse auf die Arzneimittelwirkung bei der Patientin oder dem Patienten abzuklären.
Die Beurteilung, ob eine genetische Untersuchung veranlasst werden darf, obliegt – wie immer bei der Durchführung von ärztlichen Behandlungen und Diagnosen – der Fachärztin oder dem Facharzt selbst. Sie oder er stellt dabei auf berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ab und achtet die beruflichen Grenzen ihrer oder seiner Kompetenz (Art. 40 Bst. a Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200612). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur Spezialistinnen und Spezialisten, sondern auch Fachärztinnen und -ärzte für Allgemeine Innere Medizin in einem Bereich tätig sind, in dem genetisch bedingte Krankheiten oder Störungen vorkommen. Dabei handelt es sich um verhältnismässig häufig auftretende Krankheiten wie gewisse Gerinnungsstörungen (z.B. Faktor V Leiden) oder die familiäre Hyperlipidämie. Insbesondere die Abklärung und Therapie von seltenen Krankheiten, Chromosomenstörungen oder erblich bedingten Krebserkrankungen werden hingegen nicht dem Fachbereich der Allgemeinen Inneren Medizin zugeordnet. Hingegen sind Ärztinnen und Ärzte mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendmedizin aufgrund ihrer Weiterbildung und ihrer Tätigkeit auf bei Kindern und Jugendlichen auftretenden (z.T. seltenen) Krankheiten spezialisiert und sollen deren genetische Analyse auch veranlassen können. Die Fachgesellschaften können für ihre Mitglieder Empfehlungen abgeben, die festhalten, bei welchen genetischen Untersuchungen sie zur Veranlassung durch die Fachärztinnen und Fachärzte raten und bei welchen Abklärungen eher ein besonderer Facharzttitel bzw. eine Subspezialisierung erforderlich ist.
In ihrer Empfehlung 18/201913 hält die GUMEK unter anderem fest, welche Arten genetischer Untersuchungen sie ausschliesslich zur Veranlassung durch Spezialistinnen und Spezialisten, nicht aber durch Generalistinnen und Generalisten (z.B. Allgemeine Innere Medizin) empfiehlt. Das EDI ist jedoch aus den oben dargelegten Überlegungen der Ansicht, dass eine diesbezügliche Präzisierung von Artikel 20 Absatz 1 nGUMG auf Verordnungsebene nicht notwendig ist. Zudem erachtet es das EDI nicht als notwendig, die Veranlassung ausgewählter genetischer Untersuchungen auf bestimmte eidgenössische Weiterbildungstitel einzugrenzen, was gestützt auf Artikel 20 Absatz 2 nGUMG möglich wäre.
Hingegen macht der vorliegende Entwurf von der Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nGUMG Gebrauch, die Veranlassung von gewissen genetischen Untersuchungen, die keine besonderen Anforderungen stellen, auch Ärztinnen und Ärzten, die die Anforderungen nach Artikel 20 Absatz 1 nGUMG nicht erfüllen, sowie weiteren nichtärztlichen Fachpersonen zu erlauben. Wie bereits in der Botschaft
12 SR 811.11
13 Empfehlung 18/2019 der GUMEK zur Revision der GUMV – Teil 2: Fragen zur Veranlassung von genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich; einsehbar unter www.bag.admin.ch/gumek > Aufgaben und Tätigkeiten der Kommission > Dokumente > Empfehlungen 10/42 Erläuterungen GUMV Mai 2020