Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Vorentwurf Änderung VDZV

1. Ausgangslage

Dem Bund sind im Bereich der Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich zwei Aufgabenbereiche übertragen: die Anerkennung der Laboratorien und die Aufsicht über diese Laboratorien im laufenden Betrieb. Erstere Aufgabe nimmt das EJPD wahr (Art. 53 nGUMG; Art. 2 Abs. 1 VDZV), letztere das Bundesamt für Polizei (fedpol; Art. 2 Abs. 2 VDZV).

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 20181 über genetische Untersuchungen beim Menschen (nachfolgend kurz: nGUMG) zieht Anpassungen an der Verordnung des Bundesrates vom 14. Februar 20072 über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich VDZV) nach sich. Diese Anpassungen sind einerseits formeller Natur, vor allem bei den Verweisen auf geänderte Gesetzesnormen. Andererseits sind teilweise inhaltliche

Anpassungen an der VDZV vorzunehmen, so etwa mit der Schaffung neuer Regelungen zur Bearbeitung genetischer Daten und dem Umgang mit Proben oder zu Datenschutz und Datensicherheit. Zusätzlich soll Anpassungsbedarf umgesetzt werden, der unabhängig vom nGUMG in den vergangenen 13 Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung sichtbar geworden ist. So erfahren eine Ergänzung und/oder Präzisierung etwa die Regelungen zu den

Ringversuchen, zur Erteilung eines Unterauftrags an ein anderes Laboratorium, zu den Anforderungen bei der Durchführung einer DNA-Analyse zur Feststellung des

Abstammungsverhältnisses oder zu den Gebühren.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der VDZV

Ingress

Die massgebliche Delegationsbestimmung gemäss GUMG in der Fassung vom 15. Juni 2018 (nachfolgend kurz: nGUMG) ist neu Artikel 53 Absatz 3 dieses Gesetzes.

Artikel 1 Buchstabe a

Bei den Bestimmungen nach nGUMG, die in der VDZV näher auszuführen sind, handelt es sich neu um die Artikel 47–53.

Artikel 2 Zuständigkeiten

Die Anpassungen sind redaktioneller Natur: Als Kurzbezeichnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird «EJPD» eingeführt (Absatz 1), und jene für das

Bundesamt für Polizei lautet neu «fedpol» (Absatz 2).

Artikel 3

Die Anpassungen sind redaktioneller Natur: Im nGUMG ist es neu Artikel 53 Absatz 1, der die Pflicht zur Anerkennung eines Laboratoriums regelt, das DNA-Profile im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellt. Als Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Laboratoriums durch das hierfür zuständige EJPD wird neu direkt auf das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 verwiesen statt wie in der geltenden Fassung auf die entsprechende Vollziehungs-

1 BBl 2018 3509

2 SR 810.122.2

3 SR 363