Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 9 Seiten
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Vorentwurf Änderung VDZV
Kompetenz, unterliegen können. Das Qualitätsmanagementsystem des Laboratoriums muss deshalb inhaltlich den Vorgaben der Norm SN EN ISO/IEC 17025:2018 oder jenen der Norm SN EN ISO 15189:2012 entsprechen.
3. Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Für fedpol, das gemäss Artikel 2 Absatz 2 VDZV für die Aufgaben nach dieser Verordnung zuständig ist, resultiert aus der vorliegenden Änderung der VDZV kein zusätzlicher Aufwand und damit kein zusätzlicher Ressourcenbedarf. Dasselbe gilt für die SAS.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die VDZV weist bereits in ihrer geltenden Fassung den Kantonen keine Aufgaben zu. Die vorliegende Teilrevision ändert nichts an dieser Situation.
3.3 Auswirkungen auf die Laboratorien
Durch die Änderung der Verordnung werden einzelne Pflichten der Laboratorien neu präziser und teilweise enger gefasst. Zusätzlicher Aufwand erwächst den Laboratorien dadurch aber insgesamt nicht. So haben, um ein Beispiel zu nennen, die Laboratorien im Falle eines fehlerhaft absolvierten Ringversuchs in der Meldung über den absolvierten Versuch
gegenüber fedpol neu gleichzeitig auch den aufgetretenen Fehler zu analysieren und die erforderlichen Korrekturmassnahmen aufzuzeigen (Art. 9 Abs. 3 VE-VDZV). Die Meldung an fedpol als solche wird damit auf einen ersten Blick aufwändiger. Fehleranalyse und
Korrekturmassnahmen wären allerdings von fedpol in der Nachbereitungsphase zum
Ringversuch sowieso eingefordert worden. Bei den in der Verordnung neu näher
festgelegten Auflagen an die Laboratorien im Bereich des Schutzes von Proben und
genetischen Daten nach Artikel 16b VE-VDZV handelt es sich vielfach um Anforderungen, die bereits aufgrund der Voraussetzungen für eine Akkreditierung erfüllt werden müssen. Mit den neu aufgenommenen Regelungen nach Artikel 12b und 12c VE-VDZV sollen die
Laboratorien künftig davon entlastet werden, in diesen speziellen, vielfach auch menschlich schwierigen Fällen der Klärung der Abstammung von einer verstorbenen Person selbst entsprechende Abklärungen rechtlicher und administrativer Natur vornehmen zu müssen.
3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft
Nach Einschätzung des Bundesrates hat sich der im Jahr 2007 mit der VDZV geschaffene rechtliche Rahmen für die DNA-Analyse im Zivil- und Verwaltungsbereich bewährt. Ergänzt und präzisiert durch die vorliegenden Neuerungen, soll die Verordnung weiterhin
gewährleisten, dass die anerkannten Laboratorien unter der Aufsicht von fedpol ihre Tätigkeit mit der verlangten Qualität ausüben. Die vorliegenden Anpassungen haben im Übrigen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gesellschaft.