Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Vorentwurf Änderung VDZV
zustimmen müssten, nicht erreichbar sind.10 Es gibt nun Fälle, in denen die Angehörigen zwar grundsätzlich erreichbar wären, aber aus Gründen rein zeitlicher Dringlichkeit nicht kontaktiert werden können. In der Praxis kann es sich beispielsweise ergeben, dass sich das Interesse einer Person nach Klärung ihrer Abstammung von einer bestimmten Person erst unmittelbar vor der Beerdigung bzw. Kremierung dieser Person manifestiert. In solchen dringlichen Fällen ist nach der allgemeinen Regelung zur vorsorglichen Beweisführung gemäss Artikel 158 i.V.m. 261 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO11) vorzugehen. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von einem Gericht zu entscheiden ist, ob der verstorbenen Person zwecks Klärung der Abstammung eine Probe entnommen werden darf. Mit der neuen Regelung in der VDZV wird somit kein neues Recht geschaffen, sondern aus Gründen der Transparenz indirekt auf die geltende zivilprozessuale Regelung verwiesen (Absatz 1).
Zusätzlich wird Klarheit dahingehend geschaffen, dass das Laboratorium die Probe so lange aufzubewahren hat, bis definitiv entschieden ist, ob das DNA-Profil der verstorbenen Person erstellt werden kann (Absatz 2).
Artikel 13 Bearbeitung der Proben
Die Norm stellt einen Zusammenzug der Artikel 13 und 14 der geltenden VDZV dar, unter gleichzeitiger Streichung jener Bereiche, die inhaltlich durch die relevanten ISO-Normen zur Labortätigkeit umfassend geregelt sind. Es verbleiben somit die Festlegung des wichtigen Grundsatzes der Doppelanalyse (Absatz 1) und die spezielle Vorschrift bezüglich Proben von Personen mit Knochenmarktransplantationen und von Zwillingen (Absatz 2).
Artikel 14 Aufgehoben
Als Ergebnis der Neuformulierung des Artikels 13 (siehe die obigen Erläuterungen hierzu) kann diese Norm insgesamt aufgehoben werden.
Artikel 16a Aufbewahrung der Proben bei ausserbehördlichem Verfahren
Für die Zivilverfahren und die Verwaltungsverfahren legen die geltenden Artikel 32 Absatz 2 bzw. 33 Absatz 3 GUMG und ebenso neu die Artikel 49 Absatz 2 bzw. 50 Absatz 3 nGUMG fest, dass die Proben und die daraus resultierenden Daten oder Laborunterlagen vom Laboratorium aufzubewahren sind, bis das Gericht bzw. die zuständige Behörde nach eingetretener Rechtskraft deren Vernichtung anordnet. Diesbezüglich besteht kein weiterer nachgeordneter Regelungsbedarf. Für das Verordnungsrecht verbleibt es, mit einem neuen Artikel 16a die Aufbewahrungsdauer für diejenigen Proben zu regeln, die im Rahmen von Artikel 51 nGUMG, also ausserhalb eines behördlichen Verfahrens, abgenommen worden sind.
Artikel 16b Bearbeitung genetischer Daten und Umgang mit Proben
Diese Bestimmung führt Artikel 10 nGUMG näher aus. Die Absätze 1–3 sind wörtlich
10 Vgl. auch die Ausführungen zu Art. 48 Abs. 3 nGUMG in der Botschaft des Bundesrates, BBl 2017 5717 f.
11 SR 272