Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 9 Seiten

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Vorentwurf Änderung VDZV

Websites: Die vom EJPD anerkannten Analyselaboratorien sind aufgelistet auf:

http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/personenidentifikation/abstammung/an erkannte_labors.html.

Die einzelnen molekulargenetischen Analyseverfahren, zu deren Vornahme ein bestimmtes Laboratorium berechtigt ist, sind abschliessend in der Verfügung der Schweizerische

Akkreditierungsstelle (SAS) zur Akkreditierung des Laboratoriums aufgeführt. Die

Akkreditierungsverfügungen für die einzelnen Laboratorien sind zu finden auf:

http://www.sas.admin.ch/sas/de/home.html → Suche akkreditierte Stellen.

Artikel 11 Abs. 1 und 2

Die Anpassungen bei Artikel 11 sind redaktioneller Natur: Die Regelungsinhalte der Absätze 1 und 2 werden zu einem neuen Absatz 1 zusammengezogen, zwecks Vereinfachung und besserer Übersichtlichkeit der Norm erzielt; die Verweise auf das GUMG werden aktualisiert.

Als Folge des obenerwähnten Zusammenzugs der Absätze 1 und 2 kann Absatz 2

aufgehoben werden.

Artikel 12 Analysemethoden zur Feststellung des Abstammungsverhältnisses

Gemäss Artikel 296 Absatz 2 erster Satz der Zivilprozessordnung7 (ZPO) haben «[zur]

Aufklärung der Abstammung … Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind.» Das anzuwendende Beweismass ergibt sich aus dem Bundesprivatrecht.8

Nach rund zwölf Jahren der Anwendung der Verordnung in der Praxis hat sich die

Notwendigkeit erwiesen, für Mindestanforderungen an die Labors bei der Feststellung eines Abstammungsverhältnisses mittels DNA-Gutachtens im Verordnungsrecht einen generellen Rahmen festzulegen. Angesichts der sachlichen Bedeutung der Klärung einer Abstammung oder der Identität ist es wichtig, dass die Laboratorien bei der Festlegung des Umfangs ihrer Analyse den konkreten Umständen Rechnung tragen und das ganze Spektrum möglicher Analysemethoden ausschöpfen, um ein bestmögliches Resultat zu erzielen.

Gemäss Absatz 1 ist das Abstammungsverhältnis «nach dem Stand der Technik» zu

ermitteln. Diese Formulierung impliziert, dass die entsprechende DNA-Analyse sowohl dem aktuellen wie auch dem allgemein anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik

entsprechen muss.

Mit dieser indirekten Verweisung im Sinne einer Generalklausel wird gewährleistet, dass die Anforderungen bei der Feststellung des Abstammungsverhältnisses permanent an den fortschreibenden Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden. Von zentraler Bedeutung hierfür sind die «Richtlinien für die Durchführung von genetischen

Abstammungsuntersuchungen» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin

SGRM. Generell muss die Anzahl der zu untersuchenden DNA-Loci sowie die Lokalisation der Loci so gewählt werden, dass eine möglichst hohe Aussagekraft bezüglich der

7 SR 272

8 Steck, BSK ZPO 296 N 17