Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 9 Seiten

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Vorentwurf Änderung VDZV

abzuklärenden familiären Konstellation erreicht werden kann.

Konkret sollen, wenn immer möglich, die untersuchten Loci grundsätzlich so gewählt werden, dass eine eventuell vorhandene Ausschlusskonstellation ersichtlich wird. Eine

Ausschlusskonstellation liegt dann vor, wenn an einem Locus das Kind kein gemeinsames Merkmal mit dem Vater bzw. der Mutter aufweist. Zeigen die Analysen Ergebnisse einer möglichen Mutation, muss das Labor diese in die biostatistische Berechnung miteinbeziehen. Lässt sich ein Wahrscheinlichkeitswert von ≥99,9% nicht erreichen, so muss mit den

vorhandenen Möglichkeiten von Wissenschaft und Technik das Analysespektrum weiter ausgeschöpft werden, insbesondere mittels Analyse weiterer autosomaler Loci, X- und Ychromosomaler Loci und der mitochondrialen DNA.

Im Einzelfall kann es sein, dass nur das Profil eines Elternteils verfügbar ist (dies ist häufig bei der Prüfung eines migrationsrechtlichen Familiennachzugs der Fall). In solchen

begründeten Einzelfällen nach Absatz 3 müssen mehr als 16 autosomale DNA-Loci

untersucht werden. Diese Anforderung gilt auch beim Auftreten von Mutationen.

Bei der Abstammungsklärung im Verhältnis Mutter, Kind und Proband (vor allem:

mutmasslicher Vater; sog. Terzett- oder Triofall; Absatz 2) muss nach dem aktuellen

allgemeinen anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik ein biostatistischer

Wahrscheinlichkeitswert von ≥99,9% erreicht werden. Ein Wahrscheinlichkeitsgrad «von wenigstens 99,8 Prozent» zum Ausschluss einer Vaterschaft, wie ihn das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahr 1986 noch verlangt hatte, kann heute nicht mehr als

massgeblich gelten.9

Artikel 12a

Als Folge der Einschiebung der neuen Bestimmung betr. Analysemethoden zur Feststellung des Abstammungsverhältnisses, die die Artikelnummer 12 erhält, wird der bisherige Artikel 12 neu zu Artikel 12a.

Artikel 12a entspricht unverändert dem geltenden Artikel 12 VDZV. Der Wortlaut des

Absatzes 5 entspricht unverändert demjenigen des geltenden Artikels 13 Absatz 3 VDZV. Er wird aus Gründen des näheren sachlichen Zusammenhangs von dort in den Artikel 12a verschoben.

Artikel 12b Nächste Angehörige

Gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b nGUMG müssen «die nächsten Angehörigen [der Klärung des Abstammungsverhältnisses zur verstorbenen Person] zugestimmt haben», was zu verstehen ist als «alle» nächsten Angehörigen. Artikel 12b umschreibt den Kreis dieser «nächsten Angehörigen». Diese Personen sollen geltend machen können, dass die

Erstellung des DNA-Profils ihre eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt.

Artikel 12c Vorsorgliche Probeentnahme bei besonderer Dringlichkeit

Artikel 48 Absatz 3 nGUMG bestimmt, wie vorzugehen ist, wenn die nächsten Angehörigen, die der Klärung der Abstammung zur verstorbenen Person nach Artikel 48 Absatz 1

9 BGE 112 II 14 E 2.c; vgl. weiter etwa auch: 5A_745/2014, E 2.4 f.