Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/25: Totalrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen einschliesslich der Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich · 9 Seiten

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Vorentwurf Änderung VDZV

verordnung.

Artikel 7 Abs. 2 Bst. c und 4

Mit dem neu geschaffenen Artikel 16b Absatz 4 müssen alle Laboratorien, unabhängig davon, ob sie definitiv oder nur provisorisch anerkannt sind, über ein Konzept zum sicheren Umgang mit Proben und genetischen Daten verfügen. Damit kann Artikel 7 vereinfacht werden: In Absatz 2 Buchstabe c wird neu direkt auf die obgenannte Norm verwiesen. Und Absatz 4 kann gänzlich gestrichen werden. Es besteht keine Notwendigkeit mehr für eine spezielle Begutachtung der Laboratorien, die ein Ersuchen auf provisorische Anerkennung gestellt haben, durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Sowieso konnten dieser Verpflichtung immer nur jene Laboratorien unterliegen, auf die nicht das kantonale Datenschutzrecht anwendbar war.

Artikel 9 Ringversuche

Ringversuche sind eines der wichtigsten Instrumente zur Überprüfung, ob die Qualität der Tätigkeit der Analyselabore den gesetzlich verlangten Anforderungen entspricht. Die

Regelung nach geltendem Artikel 9 VDZV wird neu präzisiert und punktuell erweitert.

Wie bis anhin müssen die Labors zweimal im Jahr an einem Ringversuch teilnehmen

(Absatz 1).

Absatz 2: Gemäss geltendem Recht müssen die Labore dem Bundesamt für Polizei (fedpol) das Ergebnis eines von ihnen absolvierten Ringversuchs «jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres» einreichen. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel rund drei Monate dauert, bis dem Labor das Ergebnis des Ringversuchs vorliegt. Findet ein Ringversuch bspw. im Dezember oder Januar statt, kann dies bei einer Einreichungsfrist per Ende

Februar (geltendes Recht) dazu führen, dass fedpol das Ergebnis des Ringversuchs erst mehr als ein Jahr nach dessen Durchführung erhält. Dass im Einzelfall allfällige

Qualitätsmängel bei einem Laboratorium erst mit derartiger Verspätung behördlich

bekanntwerden, kann mit der gesetzlichen Anforderung möglichst permanenter Erfüllung der Qualitätsanforderungen durch die Laboratorien nicht vereinbart werden. Die Neuregelung legt deshalb fest, dass das Laboratorium den Bericht über das Ergebnis des absolvierten Ringversuchs fedpol «umgehend» zustellen muss.

Absatz 3: Das Laboratorium hat in denjenigen Bereichen, in denen die Absolvierung des Ringversuchs Mängel aufgezeigt hat, neu gegenüber fedpol in einem Bericht gleich auch die festgestellten Fehler zu analysieren und die zur Behebung der Mängel erforderlichen

Massnahmen aufzuzeigen. Das Labor wartet also nicht erst entsprechende Aufträge von fedpol ab. Mit dieser Neuregelung – wie auch bereits mit der vorangehenden «umgehenden» Zustellung des Ergebnisberichts an fedpol – sollen optimale Voraussetzungen dafür

geschaffen werden, dass allfällige Mängel in der Arbeitsweise eines Labors ab ihrem

Bekanntwerden rascher behoben sind.