Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 13 Seiten
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(Mutual Recognition Agreement; MRA)12 trat als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I am 1. Juni 2002 in Kraft. Das MRA gilt für die wichtigsten Produktsektoren, so auch für Motorfahrzeuge (Kapitel 12: Kraftfahrzeuge). Das heutige System für die Zulassung von Fahrzeugen auf den Schweizer Strassen übernimmt internationale Normen. Ist ein Fahrzeugtyp international zugelassen, darf er grundsätzlich auch in der Schweiz fahren. An diesem Typengenehmigungsverfahren ändert sich nichts. Die geforderten Mindeststandards stellen lediglich verkürzte Fristen auf einzelnen Strecken und für bestimmte Fahrzeuge für die Einführung von in der Schweiz und der EU bereits eingeführten und geltenden Vorschriften dar. Die Festlegung von einer bestimmten Mindestausrüstungspflicht mit unfallvermindernden Assistenzsystemen für bestimmte Fahrzeuge und Strassenabschnitte steht mit den für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorgaben in Einklang. Die vorgesehenen Standards verbessern die Verkehrssicherheit und tragen der Verhältnismässigkeit Rechnung. Die geforderten Mindeststandards bleiben auf einzelne Strecken und auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt und werden mit der Verkehrssicherheit begründet. Spezielle Ausnahmevorschriften für spezielle Strecken sind zulässig.
Bei der längeren Frist, welche der Bundesrat für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, vorsehen kann, stellen sich Fragen zur Konformität mit dem europäischen Recht. Ein im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) erstelltes Rechtsgutachten13 legt dar, dass eine Vorlage, welche eine «Sonderbehandlung» der für den Alpenraum wichtigen Transporte vorsieht, nicht mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; LVA)14 in Einklang steht. Das Gutachten argumentiert, dass die Massnahme gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund der Nationalität verstosse. Gemäss dem Rechtsgutachten ergibt sich die Unvereinbarkeit insbesondere daraus, dass solche Ausnahmen wegen der «Unteilbarkeit» des Ziels der Massnahme insgesamt (entweder der hohe Sicherheitsstandard soll gewährleistet werden bzw. wird als notwendig erachtet oder aber nicht) die Kohärenz der Massnahme als Ganzes in Frage stellen. Somit erscheine eine abkommenskonforme Umsetzung der Standesinitiative, welche beide Massnahmenkomponenten beinhaltet (Festlegung von Mindeststandards und Sonderbehandlung für bestimmte Fahrten im Binnenverkehr), nicht möglich.
4.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegend beantragte Änderung des SVG erfolgt somit im ordentlichen Verfahren.
12 SR 0.946.526.81
13Epiney, Frei: Völkerrechtliche Schranken der Einführung neuer Sicherheitsnormen im
alpenquerenden Strassenverkehr - Zur Umsetzung der Standesinitiative TI 17.304 „Sicherere Strassen jetzt!“.