Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 13 Seiten
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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Von der Kommission wurden zwei Umsetzungsvarianten geprüft. Mit beiden Varianten wird eine Ausrüstungspflicht mit unfallvermindernden Assistenzsystemen eingeführt. Spätestens fünf Jahre nachdem unfallvermindernde Assistenzsysteme für die Erteilung der Typengenehmigung oder die Fahrzeugprüfung obligatorisch geworden sind, sind diese gemäss beiden Varianten für schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport obligatorisch, die auf den Transitstrassen im Alpengebiet gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet vom 17. Juni 1994 (STVG)2 verkehren. Eine verhältnismässige und nichtdiskriminierende Umsetzung wird sichergestellt, indem bei der Typengenehmigung und Fahrzeugprüfung gemäss den Artikeln 12 und 13 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)3 für solche Fahrzeuge internationale Normen für Assistenzsysteme übernommen werden.
Eine der geprüften Varianten sah für alle genannten Fahrzeuge dieselbe Regelung vor, bei der anderen und gewählten Variante kann der Bundesrat für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten, eine Sonderregelung in Form einer längeren Frist vorsehen.
Gemäss beiden Varianten kann der Bundesrat aus Sicherheitsgründen und nach Anhörung der Kantone die betroffenen Strecken ausdehnen. Er kann zudem für bestimmte Fahrzeuge, wie beispielsweise Oldtimer und Armeefahrzeuge, weitere Ausnahmen von den strengeren Vorschriften vornehmen.
Die KVF-N diskutierte beide Umsetzungsvarianten. An ihrer Sitzung vom 26. Mai 2020 verabschiedete sie mit 14 zu 9 Stimmen die Variante mit Sonderregelung für den Binnenverkehr, während sie die andere Variante mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung ablehnte. Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ist eine solche Sonderregelung notwendig, um die Versorgung der peripheren Regionen sicherzustellen.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die Forderung der Initiative, für schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport im alpenquerenden Verkehr auf Transitstrassen im Alpengebiet gemäss Artikel 2 STVG Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen festzulegen, wird mit der vorgeschlagenen Änderung des SVG erfüllt. Die betroffenen Fahrzeuge müssen fünf Jahre, nachdem unfallvermindernde Assistenzsysteme für die Erteilung der Fahrzeugtypengenehmigung oder für die Fahrzeugprüfung obligatorisch geworden sind, mit solchen Systemen ausgerüstet sein, um auf den Transitstrassen im Alpengebiet zu verkehren.