Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 13 Seiten

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Die Frist von fünf Jahren erlaubt den Fahrzeughaltern eine sorgfältige mittel- bis langfristige Planung, welche den neuen Vorschriften Rechnung trägt. Grundsätzlich sind Unternehmen mit Fahrzeugflotten älteren Datums von den vorgeschlagenen Massnahmen stärker betroffen als Unternehmen mit Lastwagen jüngeren Datums. Zudem ist festzuhalten, dass Fahrzeuge im internationalen Verkehr aufgrund ihrer hohen Kilometerleistungen und dem damit verbundenen Einsparpotenzial (z.B. geringerer Treibstoffverbrauch, LSVA) tendenziell moderner sind als Fahrzeuge, die mit deutlich weniger Laufleistung im Binnenverkehr eingesetzt werden. Bereits heute achten im grenzüberschreitenden Verkehr tätige Unternehmen eher darauf, moderne und möglichst umweltfreundliche Fahrzeuge einzusetzen. Die Unternehmen können mit dem Einsatz moderner Fahrzeuge die Kosten, welche auf langen Fahrten durch die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA zu entrichten sind, niedriger halten, als wenn sie ältere Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr einsetzen. Die neue Regelung dürfte deshalb von diesen Unternehmen nicht als einschneidende Massnahme eingestuft werden und eine gute Akzeptanz finden. In der Schweiz immatrikulierte Lastwagen weisen bezüglich Abgas (und wohl auch bezüglich Sicherheitsausrüstung) keinen höheren Standard auf als ausländische Lastwagen, die auf Schweizer Strassen verkehren.

Eine verhältnismässige und nichtdiskriminierende Massnahme wird umgesetzt, indem bei der Typengenehmigung und Fahrzeugprüfung gemäss den Artikeln 12 und 13 SVG für schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport internationale Normen für Assistenzsysteme übernommen werden. Zudem ist die strengere Ausrüstungspflicht auf bestimmte – auch wenn im internationalen Verkehr bedeutende – Strecken beschränkt. Assistenzsysteme helfen, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Bei den hier betroffenen schweren Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport handelt es sich um schwerere Fahrzeuge, von denen bei einem Unfall aufgrund deren Masse ein höheres Schadenspotenzial ausgeht als beispielsweise von einem normalen Personenwagen.

Die längere Frist für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte entlastet die in den Alpenkantonen tätigen Speditionsunternehmen und stellt die Versorgung der Berggebiete sicher. Ohne Sonderregelung für Binnentransporte wären Schweizerische Unternehmen allenfalls von der eingeführten Massnahme leicht stärker betroffen als ausländische Unternehmen. Da auf Kurzstrecken das Unfallrisiko weitaus geringer ausfällt als auf Langstrecken, ist eine solche Ausnahme zu vertreten. Am Gotthardtunnel gibt es ebenfalls aus Sicherheitsgründen ein Tropfenzählersystem seit dem Brand im Tunnel von 2001. Lastwagen, die nicht zum internationalen Transitverkehr gehören, sondern ins Tessin fahren, erhalten eine Ausnahme. Sie sind mit einem Schild markiert, auf dem ein «S» steht. Dieser S-Verkehr wird beim Tropfenzählersystem am Gotthard bevorzugt, weil er für die Wirtschaft der Südschweiz wichtig ist. Die vorgeschlagene Lösung ist analog zur Verordnung über den S-Verkehr vom 20. September 2002 (VSV)4. Im Gegensatz zum Tropfenzählersystem ist nicht nur die Südschweiz, also Tessin und Mesolcina, betroffen, sondern auch das Wallis mit Simplon und Grossem St. Bernhard.

4 SR 741.631