Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 13 Seiten

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Art. 45a Abs. 2

Schwere Motorwagen zum Sachen- oder Personentransport, bei deren Typengenehmigung beziehungsweise ersten Fahrzeugprüfung ein Assistenzsystem noch nicht obligatorisch war, dürfen grundsätzlich ohne entsprechendes Assistenzsystem fahren. In Absatz 2 wird dieser Grundsatz für das Befahren der in Absatz 1 genannten Transitstrassen zeitlich befristet. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Assistenzsystem für die Erteilung der entsprechenden Fahrzeugtypengenehmigung erstmals obligatorisch wird, dürfen diesem Fahrzeugtyp entsprechende Fahrzeuge nur noch fünf Jahre lang ohne dieses Assistenzsystem auf den Transitstrassen nach Absatz 1 verkehren. Daraus ergibt sich ein Fahrverbot der betroffenen, nicht nachgerüsteten Fahrzeuge. Entsprechend nachgerüstete oder bereits ausgerüstete Fahrzeuge hingegen dürfen die Transitstrassen nach Absatz 1 (weiterhin) befahren.

Art. 45a Abs. 3

Der Bundesrat soll für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte, die für die Wirtschaft der Südschweiz oder des Wallis von besonderer Bedeutung sind, sowie mit diesen Transporten direkt zusammenhängende Leerfahrten, eine Sonderregelung in Form einer längeren Frist vorsehen können.

Art. 45a Abs. 4

Dem Bundesrat soll die Kompetenz erteilt werden, die Mindestausrüstungspflicht von bestimmten Fahrzeugen auf weitere Strecken auszudehnen. Dies soll nur aus Sicherheitsgründen und nach Anhörung der betroffenen Kantone möglich sein. Diese Delegation ist sehr weit gefasst. Es muss sich um vergleichbare neuralgische Strecken mit Unfallschwerpunkten handeln wie diese in Artikel 2 STVG. Verordnungen des Bundesrates, welche sich auf diese Delegation stützen, müssen dem in Artikel 5 BV festgelegten Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

Art. 45a Abs. 5

Der Bundesrat soll für bestimmte Fahrzeuge wie z.B. Oldtimer und Armeefahrzeuge Ausnahmen vorsehen können. Die Delegationsnorm ist sehr weit gefasst. Auch hier gilt es, Artikel 5 BV zu beachten.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Auf den Personalbestand des Bundes hat die vorgeschlagene Änderung des SVG keine Auswirkungen. Beim für die Umsetzung der Massnahmen auf Bundesebene zuständigen Bundesamtes für Strassen (ASTRA) entsteht ein geringer Mehraufwand.