Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 13 Seiten
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ren. Eine geeignete Information müsste aus praktischen Gründen bereits vor den Alpentunnels gewährleitet sein. Fahrzeuge, die die Voraussetzungen nicht erfüllten, müssten zurückgewiesen werden. Bei der Umsetzung sind zudem das Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen vom 8. November 19689 und Artikel 2 und 5 SVG zu berücksichtigen. Der Signalisationspflicht ist dabei besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Ausrüstungspflicht auf den Transitstrecken im Alpengebiet müsste entsprechend signalisiert werden. Eine Regelung in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)10 ist zu prüfen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Gliederungstitel IV vor Art. 43
Der Gliederungstitel wird angepasst.
Titel in Art. 45a
Der Titel wird angepasst.
Art. 45a Abs. 1
Nur jene Sicherheitsassistenzsysteme sollen obligatorisch werden, die tatsächlich ein Unfallverminderungspotential haben. Es geht um alle (digitalen) Hilfsmittel, die den Fahrer nicht nur warnen, sondern auch eingreifen. Sie können den Fahrer also im Notfall übersteuern und Frontal-, Auffahr- sowie Streifkollisionen verhindern. Es ist davon auszugehen, dass Assistenzsysteme, welche aufgrund internationaler Vorschriften obligatorisch sind, als unfallvermindernd gelten. Deshalb beschränkt sich der Gesetzestext auf das Vorschreiben von «obligatorischen Assistenzsystemen». Auf den Begriff «unfallvermindernd» wird im Gesetzestext verzichtet.
Die Regelung gilt für alle vier Transitachsen der Schweiz: Gotthard, San Bernardino, Simplonstrasse und Grosser St. Bernhard. Deshalb ist Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) in Absatz 1 erwähnt. Die Regelung gewährleistet die Vereinbarkeit mit den bilateralen Verträgen der Schweiz mit der EU, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 1. Juni 1999 (MRA). Das heutige System für die Zulassung von Fahrzeugen auf den Schweizer Strassen übernimmt internationale Normen. Ist ein Fahrzeugtyp international zugelassen, darf er grundsätzlich auch in der Schweiz fahren. An diesem Typengenehmigungsverfahren ändert sich nichts. Die in Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Mindeststandards bleiben auf einzelne Strecken beschränkt und werden mit der Verkehrssicherheit begründet. Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung sind gegeben.
9 SR 0.741.20
10 SR 741.21