Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/29: Standesinitiative 17.304 «Sicherere Strassen jetzt!» · 13 Seiten

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mayeur im Aostatal (Italien) verbindet und eine wichtige Verbindung zwischen Genf und Frankreich auf der Westseite sowie Turin und Norditalien auf der Ostseite darstellt. In einem Verkehrsreglement (Règlement de Circulation du Tunnel du Mont-Blanc7) werden Verkehrsbeschränkungen bezüglich Euro-Klassen vorgeschrieben: «Arrêté Préfecture Haute‐Savoie n° DDT‐2019‐1225 du 24 juillet 2019: Modification lettre d bis), §1, art. 2, du règlement de circulation dans le Tunnel du Mont‐Blanc (interdiction véhicules de transport de marchandises >3,5 t Euro III à compter du 1er septembre 2019». Für schwere Sachtransporte schreibt die Präfektur Haute-Savoie seit dem 1. September 2019 für den Strassenverkehr im Mont-Blanc-Tunnel eine Mindestanforderung von Euro 3 vor.

Streckenspezifische Vorschriften werden vom europäischen Recht nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

1.5 Umsetzung

Auf Stufe der Verordnung bestimmt der Bundesrat die längere Frist für alpenquerende, nicht grenzüberschreitende Transporte. Weiter regelt der Bundesrat Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und eine – aus Sicherheitsgründen und nach Anhörung der betroffenen Kantone – allfällige Ausdehnung auf weitere Strecken. Die Delegationen in Bezug auf die von der Ausrüstungspflicht auszunehmenden Fahrzeuge und in Bezug auf weitere Strecken sind weit gefasst. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge sind nur aus wichtigen Gründen zu gewähren. Bei einer allfälligen Ausdehnung auf weitere Strecken muss es sich um vergleichbare neuralgische Strecken mit Unfallschwerpunkten handeln wie diese in Artikel 2 STVG. Unter Berücksichtigung von Artikel 5 BV8 müssen sich Verordnungen des Bundesrates, welche sich auf die im Entwurf formulierten Delegationen stützen, zwingend auf spezifische Fahrzeuge und vergleichbare neuralgische Strecken beziehen.

Die Bestimmungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden. Für den Vollzug der einzuführenden Bestimmungen sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig. Die Kontrollen können in den verschiedenen Schwerverkehrskontrollzentren des Bundes und im Rahmen der ordentlichen Schwerverkehrskontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollbehörden können die schweren Fahrzeuge zum Sach- und Personentransport im Rahmen der Schwerverkehrskontrolle auch auf die Mindestanforderungen bezüglich Assistenzsysteme kontrollieren. Zur Gewährleistung einer effizienten Umsetzung müssten sämtliche betroffenen Fahrzeugführer von entsprechenden Fahrzeugen aufgrund von Stichproben mit einer Kontrolle zu rechnen haben. Als Vollzugshilfe können Hilfslisten mit Informationen bezüglich der Assistenzsysteme und deren Einführung dienen. Da sich die Schwerverkehrskontrollzentren nicht an der Landesgrenze befinden, müsste möglichst beim Zoll gewährleistet sein, dass nur entsprechend ausgerüstete Fahrzeuge die von der Regelung betroffenen Strassenabschnitte befah-

7 Règlement de Circulation du Tunnel du Mont-Blanc - Recueil des arrêtés préfectoraux de 2009 à 2019. https://www.tunnelmb.net/public/files/287/a-7-download-2-r-glemcircul-arrete-fra-01-11- 2012-4-arr-t-s-modificatifs-de-2009-a-2019.pdf

8 SR 101