Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 45 Seiten

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Ergebnisbericht Covid-19-Gesetz

Artikel 7 Absatz 2

Die Formulierung gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird abgelehnt, da daraus finanzielle Auswirkungen für die Kantone resultieren, ohne diesen ein Mitspracherecht zu geben. Zu regeln sei ein Mitspracherecht beim Verfahren, bei der Beitragsbemessung und bei den Fördervoraussetzungen für die Ausfallentschädigungen (BE, OW, FR, BS, GR, ähnlich auch ZG, BL, SH, TI, VD, VS, NE). Absatz 2 sollte wie folgt formuliert werden:

«Er regelt die Fördervoraussetzungen, die Beitragsbemessung und das Verfahren für Massnahmen, die vom Bund vollumfänglich finanziert werden. Im Bereich der Massnahmen, die von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert werden, regeln Bund und Kantone die Fördervoraussetzungen, die Beitragsbemessung und das Verfahren gemeinsam.»

ProCinema und SKV erwarten, dass der Bundesrat bei einer Weiterführung der Massnahmen dafür besorgt ist, dass die Beitragsbemessung und die Voraussetzungen für die Antragsmöglichkeiten in der ganzen Schweiz einheitlich sind.

Artikel 7 Absatz 3

Der Kanton ZH hält die hälftige Aufteilung der Kosten für die Ausfallentschädigungen für sachgerecht. Es wird aber eine Lösung erwartet, mit der die Kosten zwischen Austragungskantonen und Standortkanton aufgeteilt werden können, wenn Aktivitäten von Kulturunternehmen ausschliesslich in anderen Kantone stattfinden.

Bund und Kantone sollen sich je zur Hälfte an gemeinsam definierten Massnahmen bzw. den Ausfallentschädigungen und an deren Vollzugskosten beteiligen (ZG, LU, SO, BS, SH, SG,

GR, TI).

Der Kanton AI verlangt, es sei ein Kostenrahmen vorzusehen (ähnlich auch ZG). Der Kanton GE fragt sich, ob die Aufteilung der Kosten nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden sollte. ProCinema fordert, dass die von den Kantonen bereitgestellten Mittel in einem gesunden Verhältnis zur Anzahl der Kulturunternehmen und der angefallenen oder noch anfallenden Umsatzausfälle im entsprechenden Kanton stehen.

Der Kanton GL verlangt die Streichung von Absatz 3. Es gebe bisher keine Pflicht der Kantone, von Bundesrat selbständig bemessene Leistungen an Kulturunternehmungen zwingend zu übernehmen. Die Kulturförderung sei gemäss Artikel 69 BV Sache der Kantone. Die Kantone AR und VD weisen ebenfalls darauf hin und schlagen vor, die bestehende Formulierung aus der Covid-Verordnung Kultur (SR 442.15) zu übernehmen («Der Bund beteiligt sich zur Hälfte an den von den Kantonen zugesagten Ausfallentschädigungen.»).

5.8 Artikel 8

Sechs Kantone (ZH, BE, BS, AG, AR, VS) begrüssen ausdrücklich die Verlängerung der vom