Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Die Plattformen müssen die Leistung korrekt besteuern und die Mehrwertsteuer beim Kunden oder der Kundin oder, wenn dies nicht möglich ist, beim Verkäufer oder der Verkäuferin erheben können. Das bedeutet:

1. Das Geschäft (Kaufvertrag) muss auf der Plattform abgeschlossen werden, der Kunde oder die Kundin muss seine oder ihre Bestellung also auf der Plattform definitiv bestätigen.

2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind der Plattform bekannt oder können von ihr in Erfahrung gebracht werden.

3. Die Zahlung erfolgt über die Plattform oder die Plattform ist in der Lage, zusätzlich zur Kommission die Mehrwertsteuer beim Verkäufer oder der Verkäuferin oder beim Kunden oder der Kundin zu erheben.

4. Die Plattform muss die Möglichkeit haben, eine Rechnung oder eine Auftragsbestätigung mit Mehrwertsteuer zu erstellen, um einen möglichen Vorsteuerabzug durch den Kunden zu gewährleisten.

5. Die Plattform muss wissen, ob der Gegenstand tatsächlich geliefert wurde und ob er retourniert wurde.

In Absatz 2 werden bestimmte Arten von Plattformen ausgeschlossen, bei denen die Anwendung von Absatz 1 nicht möglich wäre oder unverhältnismässige Ressourcen erfordern würde. Angesichts der Vielfalt von Plattformen und der ständigen Entwicklung dieses Marktes ist die Definition von Ausschlusskriterien einfacher als eine genaue Beschreibung der Vorgaben, denen die Plattformen entsprechen müssen. Die Plattformen müssen sich auf klare und eindeutige Ausschlusskriterien abstützen können (Safe Haven Rules). So sind alle Plattformen ausgeschlossen, die nicht an der Bestellung der Gegenstände beteiligt sind, beispielsweise jene Plattformen, die nur einen Online-Platz anbieten, wo Verkäufer und Verkäuferinnen ihre Angebote platzieren können. Die Verhandlung erfolgt in diesen Fällen direkt zwischen dem Verkäufer oder der Verkäuferin und dem Käufer oder der Käuferin – beispielsweise per SMS, per Telefon oder physischem Kontakt. Ausgeschlossen sind auch Plattformen, die ausschliesslich auf Waren aufmerksam machen, die auf anderen Webseiten zum Kauf angeboten werden, sowie Plattformen, die ausschliesslich Werbung publizieren. Dies umfasst auch Plattformen, die nur Links auf andere Webseiten oder Plattformen zur Verfügung stellen oder die Kunden und Kundinnen automatisch auf eine Webseite oder eine Plattform umleiten oder weiterleiten, auf der sie die gewünschten Gegenstände bestellen können.

Ausgeschlossen sind weiter Plattformen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen keine Umsätze erzielen, namentlich weil die angebotenen Dienste gratis sind für die Verkäufer und Verkäuferinnen sowie die Käufer und Käuferinnen. Sie finanzieren sich durch Werbung und könnten kaum die Mehrwertsteuer erheben, die auf den Lieferungen geschuldet wäre.

Ausgeschlossen sind schliesslich auch die Unternehmen, die lediglich die Zahlungsabwicklung im Zusammenhang mit der Bestellung durchführen, obwohl sie technisch in der Lage wären, die Mehrwertsteuer zu erheben. Sie verfügen nämlich nicht über die notwendigen Informationen zur steuerlichen Behandlung dieser Transaktio-