Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

nen. Es handelt sich diesbezüglich in erster Linie um Kreditkartenorganisationen sowie Online-Bezahlsysteme.

Art. 20b

Wer mehrwertsteuerrechtlich als Leistungsempfänger oder Leistungsempfängerin gilt, ist im MWSTG bisher nicht definiert, obwohl der Status des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin schon nach geltendem Recht bestimmte Rechte und Pflichten mit sich bringt. So ist ein leistungsempfangendes Unternehmen beispielsweise grundsätzlich zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt und hat gegebenenfalls die Bezugsteuer gegenüber der ESTV zu deklarieren. Da B2B-Leistungen, die als im Inland erbracht gelten, nach dem VE-MWSTG generell der Bezugsteuer unterliegen, ist der Begriff des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin zur Verbesserung der Rechtssicherheit zu spezifizieren. In der Rechtsprechung wurde der Begriff unterschiedlich ausgelegt. Zum einen wurde der Artikel 20 MWSTG, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin definiert wird, analog für die Bestimmung des Leistungsempfängers beziehungsweise der Leistungsempfängerin angewandt. Zum anderen wurde darauf abgestellt, wer zivilrechtlich gegenüber dem leistungserbringenden Unternehmen forderungsberechtigt ist. Mit Blick auf die Konzeption der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer wird in diesem Artikel nun die eher wirtschaftliche (Art. 20 MWSTG) der zivilrechtlichen Betrachtungsweise vorgezogen. Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind für die Frage, wer nach Aussen in Erscheinung tritt, mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Dies ermöglicht eine umfassendere Betrachtung als das blosse Abstellen auf ein einziges (zivilrechtliches) Kriterium.

Art. 21 Abs. 2 Ziff. 1, 3bis und 14bis

Ziffer 1: Diese Präzisierung führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Neu wird der Verweis auf Artikel 18 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201011 im Gesetzestext selbst geregelt statt nur in der Fussnote. Gleichzeitig wird entsprechend dem Postgesetz von Briefen statt von Gegenständen und vom reservierten Dienst in der Einzahl gesprochen.

Ziffer 3bis: Mit dieser neuen Ziffer wird die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der Motion Humbel 19.3892 (Keine Behinderung von hausärztlich koordinierter Versorgung durch den Fiskus) geschaffen. Neu sind Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen – sog. Managed Care-Leistungen – von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die Koordinationsleistungen beinhalten beispielsweise das Überweisungsmanagement, interprofessionelle Fallbesprechungen, Programme zur Betreuung von chronisch Kranken und Polymedikationschecks. Neben den direkten Heilbehandlungen am Patienten erbringt jeder Leistungserbringer und jede Leistungserbringerin weitere administrative Tätigkeiten (z. B. Dokumentation, Rechnungsstellung, Vertragsmanagement, Qualitätsaktivitäten), die als Overheadkosten in die Tarifberechnungen einfliessen. Werden Koordinationsleistungen beispielsweise in Spitälern erbracht, sind sie bereits heute von der

11 SR 783.0