Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Steuer ausgenommen. Mit der Umsetzung der Motion Humbel werden somit steuerliche Ungleichbehandlungen eliminiert. Nicht alle bisher steuerbaren Leistungen sind jedoch neu von der Steuer ausgenommen. So bleiben die mit der koordinierten Versorgung zusammenhängenden rein administrativen Leistungen, wie namentlich administrative Organisationsleistungen der Ärztenetzwerke steuerbar. In der Verordnung wird festgelegt werden, welche Leistungen der koordinierten Versorgung von der Steuer ausgenommen sind.

Ziffer 14bis: Diese neue Ziffer schafft die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der Motion Page 17.3657 (Mehrwertsteuer. Beseitigung der Ungleichbehandlung von Sport- und Kulturvereinen). Neu sind Gelder für die aktive Teilnahme an kulturellen Anlässen samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Als Nebenleistungen gelten beispielsweise Medaillen, Souvenirpreise, T-Shirts oder Pokale, welche die Teilnehmenden vor oder nach dem Wettkampf erhalten, die Verpflegung sowie der in Verbindung mit der kulturellen Veranstaltung stehende Personentransport. So unterliegt beispielsweise die Einschreibegebühr für die Teilnahme am Musikwettbewerb eines Jodelfestes nicht mehr der Mehrwertsteuer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Leistungen freiwillig zum reduzierten Satz zu versteuern (Option), damit die Vorsteuern in Abzug gebracht werden können.

Art. 23 Abs. 2 Ziff. 7, 10, 12 und 13 sowie Abs. 5 zweiter Satz

Ziffer 7: Die Bestimmung von Ziffer 7 Buchstabe a MWSTG soll gestrichen werden, da sie zu einer Nichtbesteuerung von Beförderungsleistungen und deren Nebentätigkeiten führen kann. Von der Inland- und Bezugsteuer wird die an ein inländisches Unternehmen erbrachte Leistung befreit, während sie – mangels Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Ausland – zumindest in der EU ebenfalls nicht besteuert wird. Dieser Fall tritt vor allem im B2B-Bereich auf, da Güterbeförderungsleistungen und deren Nebentätigkeiten in vielen Staaten am Empfängerort besteuert werden, wohingegen solche Leistungen an Nichtunternehmen meist dort besteuert werden, wo die Beförderungsleistung oder deren Nebentätigkeiten erbracht werden. Ziffer 7 wurde 2010 vor allem mit Blick auf die Zollfreilager eingeführt – die damals neu als Mehrwertsteuerinland galten – und 2018 klarer formuliert sowie in zwei Buchstaben unterteilt. Der Regelungsgehalt von Buchstabe b mit der Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen und deren Nebentätigkeiten in Zusammenhang mit Gegenständen unter Zollüberwachung bleibt unverändert.

Ziffer 10: Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b VE-MWSTG umfasst nur noch Leistungen von Reisebüros und nicht mehr jene von Organisatoren von Veranstaltungen, wobei sich der Ort sämtlicher von Reisebüros erbrachten Dienstleistungen nach dem Erbringerortsprinzip richtet. Im Vergleich zur aktuellen Anwendung von Ziffer 10 bringt dies eine weitaus einfachere Handhabung für die steuerpflichtigen Personen, was der Entrichtungswirtschaftlichkeit dient. Für die Leistungserbringenden erübrigt sich künftig die komplizierte Aufteilung der verschiedenen Leistungskomponenten einer Reise, weil der Ort jeder Komponente bisher nach ihrer Art zu bestimmen war, was wiederum verschiedentlich zu Abgrenzungsschwierigkeiten führte. Zur besseren Umsetzung des Bestimmungslandprinzips, das für die Mehrwertsteuer als Konsumsteuer massgeblich ist, sieht die vorliegende Bestimmung eine erweiterte Steuerbe-