Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
nehmen, die im schweizerischen oder liechtensteinischen Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, nicht gleichzeitig die Inland- und die Bezugsteuer geschuldet sind, werden nur Leistungen von der Inlandsteuer erfasst, die nicht der Bezugsteuer unterliegen.
Absatz 3: Zur Umsetzung der Motion der WAK-S 16.3431 (Keine Mehrwertsteuer auf subventionierten Aufgaben) wurden diverse Varianten der mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen geprüft (s. Ziff. 1.2), die sich als nicht zielführend erwiesen haben. Die vorliegende Bestimmung sieht nun die gesetzliche Vermutung vor, dass von einem Gemeinwesen ausgerichtete Mittel als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag gelten, sofern das Gemeinwesen diese Mittel der empfangenden Person gegenüber explizit als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet. Die gesetzliche Vermutung führt zu einer Beweiserleichterung, indem die Beweislast zu Gunsten des Gemeinwesens bzw. der mittelempfangenden Person umgekehrt wird. Die Gemeinwesen können jedoch nicht willkürlich Mittelflüsse als steuerfreie Subventionen bezeichnen, da sie ihrerseits an ihre subventionsrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Diese werden von den Finanzkontrollen oder Revisionsstellen auf die korrekte Handhabung überprüft. Ein Gemeinwesen kann also beispielsweise weder Computer noch Bauleistungen steuerfrei beziehen.
Gegen die Vermutung steht der ESTV der Beweis des Gegenteils offen. Im umgekehrten Fall, in dem das Gemeinwesen und die beitragsempfangende Person Mittel, bei denen es sich um Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge handelt, als Entgelt für eine steuerbare Leistung deklarieren, kommt die Vermutung nicht zum Zuge und es gelten weiterhin die allgemeinen Beweisregeln.
Durch die vorliegende Bestimmung wird Artikel 29 MWSTV überflüssig.
Art. 20
Weil Artikel 20b neu den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin definiert, wird die Sachüberschrift der besseren Verständlichkeit wegen von «Zuordnung von Leistungen» zu «Leistungserbringer oder Leistungserbringerin» geändert.
Art. 20a
Die Zuordnung der Leistungen zu den elektronischen Plattformen schafft eine Fiktion, die von den üblichen Zuordnungsregeln nach Artikel 20 und 20b VE-MWSTG abweicht. Diese Fiktion ist allerdings nur in ganz bestimmten Fällen anwendbar, nämlich wenn die Plattform Verkäufer und Verkäuferinnen mit Käufern und Käuferinnen zusammenbringt, so dass diese auf der Plattform einen Vertrag zur Lieferung von Gegenständen abschliessen können. Es rechtfertigt sich deshalb, die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen bei elektronischen Plattformen in einem eigenen Artikel zu regeln.
Absatz 1: Plattformen bieten teils sowohl eigene Produkte (Verkauf im eigenen Namen) als auch solche von unabhängigen Verkäufern und Verkäuferinnen an. Für diese zweite Art der Lieferung gelten Verkäufer und Verkäuferinnen, die Plattformen für den Verkauf verwenden, grundsätzlich als Leistungserbringer oder Leis-