Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

tungserbringerinnen. Plattformen gelten diesfalls aus Mehrwertsteuersicht und wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind als einfache Vermittlerinnen. Der Umsatz aus dem Verkauf wird ihnen nicht zugeordnet.

Die Motion Vonlanthen 18.3540 verlangt vom Bundesrat Massnahmen, um Plattformen bei Lieferungen oder Dienstleistungen in der Schweiz durch Dritte der Mehrwertsteuerpflicht zu unterstellen. Die Massnahmen sollen steuerlich faire Wettbewerbsbedingungen für einheimische Anbietende schaffen und Missbräuche verhindern sowie Mindereinnahmen bei Online-Verkäufen und –Dienstleistungen aus dem Ausland verringern.

Nach der mit dem neuen Artikel aufgestellten Fiktion sind die Plattformen künftig sowohl Empfängerinnen als auch Erbringerinnen des verkauften Gegenstands. Es liegen zwei aufeinanderfolgende Lieferungen vor, nämlich zwischen

1. dem Verkäufer oder der Verkäuferin und der Plattform, und

2. der Plattform und dem Kunden oder der Kundin.

Betroffen sind sämtliche Lieferungen von auf Plattformen verkauften Gegenständen aus dem In- oder Ausland. Absatz 1 umfasst auch Plattformen mit Sitz oder einer Betriebsstätte in der Schweiz.

Durch die Zuordnung der Lieferung zu den Plattformen, die besser identifizierbar und weniger zahlreich sind als die Verkäufer und Verkäuferinnen, die darüber ihre Produkte vertreiben, wird es in der Regel nicht mehr notwendig sein zu prüfen, ob diese für sich allein die Bedingungen für die Steuerpflicht erfüllen.

Für den Verkäufer oder die Verkäuferin gilt somit: Liegt der Ort der Lieferung aus Sicht der Mehrwertsteuer im Ausland, unterliegt die Lieferung nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Liegt der Ort der Lieferung im Inland, ist sie für den Verkäufer oder die Verkäuferin von der Steuer befreit, sofern die Plattform im Register der Steuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen ist (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 VE-MWSTG). Das bedeutet:

- Ausländische Verkäufer und Verkäuferinnen bleiben von der inländischen Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 VE-MWSTG);

- Inländische Verkäufer und Verkäuferinnen, die solche Lieferungen ausführen und damit weltweit mindestens 100 000 Franken Umsatz erzielen, sind nicht von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Ihre Steuerbelastung fällt jedoch nicht höher aus als diejenige der ausländischen Verkäufer oder Verkäuferinnen, da ihre im Inland über steuerpflichtige Plattformen ausgeführten Lieferungen von der Steuer befreit sind.

Die Prüfung der Steuerpflicht der Plattformen erfolgt nach den üblichen Regeln von Artikel 10 MWSTG. Stammen die im Inland gelieferten Gegenstände aus dem Ausland, so gilt die Lieferung im Inland als von der Plattform erbracht, wenn diese mit der Lieferung von steuerbefreiten Kleinsendungen mindestens 100 000 Franken pro Jahr erzielt (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG; Versandhandelsregelung). In diesem Fall wird die Plattform steuerpflichtig. Wo sie anässig ist, ist dabei unerheblich.