Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
freiung für die Leistungen von Reisebüros vor, die im Ausland bewirkt werden oder nach ihrem Gehalt gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit wären. So ist für die Geltendmachung der Steuerbefreiung neu nicht mehr erforderlich, dass die zu befreiende Leistung von Dritten zugekauft wurde, sondern die Steuerbefreiung erfasst auch selbst erbrachte Dienstleistungen (so z. B. die Reiseleitung vor Ort), soweit diese im Ausland bewirkt werden. Bei einer selbst erbrachten Dienstleistung erfolgt der Konsum und damit der Verbrauch der Leistung ebenso im Ausland, wie dies bei von Dritten bezogenen Leistungen der Fall ist. Die Regelung stellt damit sicher, dass keine Besteuerung von Leistungskomponenten erfolgt, die wirtschaftlich betrachtet im Ausland konsumiert werden.
Ziffer 12: Diese neue Ziffer führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Die heute in Artikel 44 MWSTV geregelte Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze aus der Veräusserung von Gold und Legierungen von Gold wird materiell unverändert zu den übrigen Steuerbefreiungstatbeständen in Artikel 23 VE-MWSTG eingegliedert. Die sprachlichen Anpassungen sind lediglich der Struktur des bestehenden Artikels 23 geschuldet. Die bisherige Delegationsnorm in Artikel 107 Absatz 2 MWSTG wird aufgehoben.
Ziffer 13: Nach der in Artikel 20a VE-MWSTG aufgestellten Fiktion nimmt eine Person, die über eine elektronische Plattform Gegenstände verkauft, eine Lieferung an die Plattform vor, die ihrerseits eine zweite Lieferung an den Kunden oder die Kundin vornimmt. Liegt der Ort der ersten Lieferung im Inland, so können die Lieferungen zu einer Unterstellung des Verkäufers oder der Verkäuferin führen bzw. sind die Lieferungen zu versteuern, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin bereits als steuerpflichtige Person eingetragen ist. Werden die Lieferungen gestützt auf Artikel 20a VE-MWSTG einer steuerpflichtigen Plattform zugeordnet, ermöglicht die neue Ziffer 13 zum einen die Befreiung ausländischer Verkäufer und Verkäuferinnen von der Steuerpflicht im Inland, wenn sie nur oder fast nur diese Art von Lieferungen ausführen. Zum anderen werden damit Lieferungen im Inland durch bereits unterstellte Verkäufer oder Verkäuferinnen von der Steuer befreit, wobei der Anspruch auf Vorsteuerabzug gewahrt bleibt. Des Weiteren wird damit die Verkäufer-Plattform-Beziehung in administrativer und steuerlicher Hinsicht vereinfacht.
Absatz 5 zweiter Satz: Inlandlieferungen von Gegenständen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr sind gemäss der Verordnung des EFD vom 24. März 201112 von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die Ausfuhr nachgewiesen ist. Die Papierfomulare sollen künftig durch elektronische Verfahren ersetzt werden. Wie diese elektronischen Verfahren aussehen werden, ist derzeit in Prüfung.
Art. 24 Abs. 5bis
Die als Erbringerin der Leistung nach Artikel 20a VE-MWSTG geltende Plattform ist vollumfänglich zuständig für Berechnung, Einzug und Entrichtung der Mehrwertsteuer, als ob sie selbst die verkauften Gegenstände geliefert hätte. Die Zuordnung der Leistung ist jedoch eine Fiktion. Meist sind die Plattformen dabei gänzlich auf die Angaben angewiesen, die ihnen die Verkäufer oder Verkäuferinnen der