Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten
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BBl
gelieferten Gegenstände melden. Das von den Plattformen getragene Risiko und ihre Haftung müssen deshalb begrenzt werden, wenn sie alles ihnen Zumutbare zur korrekten Besteuerung der ihnen zugeordneten Lieferungen getan haben. Sollte es nach dem Kauf über die Plattform beispielsweise noch zu einer Preiserhöhung kommen, so wäre die Plattform für die darauf entfallende Mehrwertsteuer nicht haftbar. Die Wirksamkeit der neuen Regelung wird auch stark von der Beteiligung der Plattformen abhängen. Da die Plattformen ihren Sitz meist im Ausland haben, hat die ESTV nämlich nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 10
Mit dieser neuen Ziffer wird die Motion Maire (18.4205; «Reduzierter Mehrwertsteuersatz für Damenhygieneprodukte») umgesetzt. Bei den Produkten für die Monatshygiene handelt es sich in erster Linie um Tampons, Damenbinden und Slipeinlagen, aber auch um Menstruationsschwämmchen, Menstruationsbecher und -tassen, Softcups und ähnliche Hilfsmittel. Mit der Einschränkung auf Produkte für die Monatshygiene werden die Damenhygieneprodukte klar von anderen Hygieneprodukten abgegrenzt. Dass der Gesetzgeber keine weitergehende Ausweitung des reduzierten Steuersatzes wünscht, hat der Nationalrat durch die deutliche Ablehnung der Motion Maire 16.4061 «Reduzierter Mehrwertsteuersatz für grundlegende Hygieneartikel» klargestellt. Bei dieser Motion wären auch Produkte wie WC-Papier, Windeln, Seife oder Zahnpasta dem reduzierten Satz unterstellt worden.
Art. 35 Abs. 1 und 1bis
Zur besseren Verständlichkeit besteht der Absatz 1 nur noch aus den bisherigen Buchstaben a und b. Der Inhalt von Buchstabe c wird in den neuen Absatz 1bis verschoben.
Absatz 1bis umfasst die beiden Fälle, in denen auf Antrag andere als die in Absatz 1 festgelegten Abrechnungsperioden zur Anwendung kommen. Buchstabe a enthält die Bestimmung des bisherigen Absatz 1 Buchstaben c betreffend monatlicher Abrechnungsperiode. Neu ist hingegen Buchstabe b betreffend die jährliche Abrechnung. Deren Ziel ist die administrative Vereinfachung für die steuerpflichtigen Personen. Die jährliche Abrechnung soll einerseits einem Grossteil der steuerpflichtigen Personen offenstehen, andererseits aber auf KMU-Betriebe beschränkt sein. Wer die Bedingung bezüglich der Umsatzhöhe erfüllt, hat grundsätzlich Anrecht auf Anwendung der jährlichen Abrechnung. Dennoch ist es notwendig, dass er oder sie einen Antrag stellt und die ESTV diesen Antrag bewilligt. Zum einen muss die ESTV die Akontozahlungen berechnen und den steuerpflichtigen Personen die Akontorechnungen zustellen und zum anderen muss sichergestellt sein, dass keine Mahnungen für ausstehende Quartals- oder Semesterabrechnungen ausgestellt werden. Damit alle mit Hilfe der Saldosteuersatzmethode abrechnenden steuerpflichtigen Personen von dieser Erleichterung profitieren können, wird die Umsatzgrenze für die jährliche Abrechnung gleich hoch angesetzt wie jene von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG. Gestützt auf die Daten von 2018 können rund 360 000 oder etwa 94 Prozent aller steuerpflichtigen Personen die jährliche Abrechnung beantragen.