Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/35: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung · 59 Seiten

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BBl

Art. 35a

Absatz 1: Kommt eine steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und/oder Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur teilweise nach, soll die ESTV die Möglichkeit haben, den Wechsel zur jährlichen Abrechnung zu verweigern. Die Gefahr von Zahlungsausfällen ist bei der jährlichen Abrechnung nämlich höher als bei der viertel- oder halbjährlichen Abrechnung. Ebenso soll die ESTV die Möglichkeit haben, steuerpflichtigen Personen, die sich nicht pflichtgemäss verhalten, die Bewilligung zur jährlichen Abrechnung wieder zu entziehen. Wer beispielsweise keine oder nur einen Teil der Akontozahlungen leistet, dem kann die ESTV vorschreiben, vierteljährlich oder halbjährlich abzurechnen.

Absatz 2: Bezüglich der minimalen Anwendungsdauer der jährlichen Abrechnung gilt die gleiche Regelung wie bei der Saldosteuersatzmethode (Art. 37 Abs. 4 MWSTG). Möchte die steuerpflichtige Person wieder zur vierteljährlichen, halbjährlichen oder monatlichen Abrechnungsperiode wechseln, soll sie dies bereits nach mindestens einer ganzen Steuerperiode tun können. Entscheidet sich eine im Verlauf einer Steuerperiode ins Mehrwertsteuerregister eingetragene Person für die jährliche Abrechnung, muss sie also die angebrochene Steuerperiode und die ganze nächste Steuerperiode jährlich abrechnen, bevor sie wechseln kann.

Absatz 3: Liesse man einen jährlichen Wechsel in beide Richtungen zu, würde das Ziel der administrativen Vereinfachung unterlaufen. Je nachdem, ob die steuerpflichtige Person für das Folgejahr mit einer höheren oder niedrigeren Steuerforderung rechnet, würde sie sich für einen Einstieg in oder einen Ausstieg aus der jährlichen Abrechnung entscheiden. Für die Wiederunterstellung unter die jährliche Abrechnung gilt deshalb wie bei der Saldosteuersatzmethode eine Wartefrist von drei Steuerperioden. Diese Wartefrist gelangt sowohl bei Unternehmen, die sich bei Beginn der Steuerpflicht gegen die jährliche Abrechnung entschieden haben, als auch bei Unternehmen, die von der jährlichen Abrechnung zur monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Abrechnung gewechselt haben, zur Anwendung.

Absatz 4: Ohne Akontozahlungen wären Anwendende der jährlichen Abrechnung finanziell deutlich bessergestellt als vierteljährlich oder halbjährlich Abrechnende, da sie Liquiditätsvorteile hätten. Ausserdem bestünde bei Unternehmen mit Liquiditätsschwierigkeiten die Gefahr, dass am Ende der Steuerperiode, wenn die jährliche Abrechnung einzureichen und die Jahres-Steuerforderung zu entrichten ist, das Geld hierfür nicht mehr vorhanden ist. Es wäre also mit deutlich höheren Debitorenverlusten für die Bundeskasse und die Zweckbindungen (AHV-Fonds, Bahninfrastrukturfonds BIF, Krankenkassen) zu rechnen.

Die ESTV stellt die anhand der Steuerforderung der Vorjahres-Steuerperiode berechneten Akontozahlungen den jährlich abrechnenden Personen in Rechnung. Resultierte damals ein Steuerguthaben für die steuerpflichtige Person, so teilt die ESTV ihnen mit, dass in der laufenden Steuerperiode keine Akontozahlungen zu leisten sind. Akontogutschriften werden keine ausgestellt.

Neu steuerpflichtige Personen haben in der Regel keine Vorjahresumsätze. Demzufolge ist bei ihnen die für die ersten zwölf Monate nach Eintragung ins Mehrwertsteuerregister erwartete Steuerforderung massgebend für die Festlegung der Höhe der Akontorechnungen.